Akte 
Sitzung 28. März 1967
Entstehung
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Anlage zu Punkt 1/5

Satzung

vom _ _ _

der Stadt Montabaur

Zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19 . 1 . 1962 ( 1 . Änderung).

Aufgrund des 0 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbst­verwaltungsgesetzes- für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9* 1964 (GVB 1 . S. l4ß) in Verbindung mit §§ 1,2,4,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8 . 11. 1954 (GV31. S. 139) in. der z.Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 28 . 3. 1967 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19* 1* 1962 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

0 2 (l) Einmaliger Beitrag Der einmalige Beitrag beträgt:

a) für Abwasseranlagen, die bis zum 31- 12 . 1966 erstellt waren, 4 % der Gebäude-Brandversicherungssumme (1914er Wert) aller auf dem angeschlossenen oder anzuschließen­den Grundstück aufstehenden Gebäude. Werden später noch Gebäude auf dem Grundstück erstellt, die die Gebäude- Brandversicherungssumme erhöhen, so sind von dem Mehrbetrag ebenfalls 4 % als Beitrag zu entrichten, auch dann, wenn diese Gebäude keinen besonderen An­schluß an die Abwasseranlage haben. Für Gebäude, die in die Brandversicherung nicht aufgenommen sind, wird die Brandversicherungssumme nach den hierfür geltenden Richt­linien ermittelt.

b) für Abwasseranlagen- die nach dem 1. 1. 1967 erstellt

werden, 60 % der tatsächlich entstandenen, nicht ander­weitig gedeckten Kosten. Die Heranziehung erfolgt im Rahmen des für die Anlieger erforderlichen Aufwandes je zur Hälfte nach der Frontmeterlänge und der Gesamtfläche

des Grundstückes,

Für Eckgrundstücke wird der Kostenanteil nach der Straße bemessen, an deren Abwasseranlage sie angeschlossen sind.

§ 2

Die übrigen Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montaba vom 19 . 1- 1962 werden nicht geändert.

G 3

Die Satzung tritt ab 1. 1. 1967 in Kraft.

Montabaur, den

Stadtverwaltung Montabaur

Bürgermeister