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Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Nachtrags-Haushaltssatzung der Stadt für das Rechnungsjahr 1966
Auf Grund des § 101 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. September 1964 (GVB1. S. 145) wird nach Beschluß des Stadtrates vom 21. März 1966 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
§ 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltserhöht um vermindert um planes einschl. der
Nachträge_
gegenüber auf nunmehr bisher festgesetzt DM_DM_DM_DM
im außerordentl.
Haushalt
die Einnahmen 150.000,— - 708.500,— 858.500,—
die Ausgaben 150.000,— - 708.500,— 858.500,—
§ 2 entfällt § 3 entfällt
§ 4 Der Darlehensbetrag, der zur Bestreitung voh Ausgaben im außerordentlichen Haushaltsplan des Rechnungsjahres 1966 dienen soll, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 460.000,— DM auf 610.000,— DM festgesetzt. Der Mehrbetrag in Höhe von 150.000,— DM dient zur Bestreitung von Ausgaben für den Bau des Schwimmbades.
Gern. § 37 (3) GO ruhte das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Abstimmung über diesen Beschluß. I. Beigeordneter Pehl übernahm für die Abstimmung den Vorsitz.
Beschluß zu Punkt 1/7
Antrag auf Gewährung eines Zuschusses an das Deutsche Jugendherbergswerk
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat genehmigt einen Zuschuß von 500,— DM für das
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