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b) Vorlage_Nr^ 208^
Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das RJ. 1966 Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Der Stadtrat beschließt gern. §§ 96 ff. der Semeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S.145) folgende Haushaltssatzung:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1966 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 2.555*362,— DM in der Ausgabe auf 2.555*362,— DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 708.500,— DM in der Ausgabe auf 708.500,— DM
festgesetzt.
§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für land- und forstwirt-
schaftl. Betriebe (A) Hebesatz 200 v.H.
b) für Grundstücke (B) Hebesatz 220 v.H.
2. Gewerbesteuer:
a) nach Gewerbeertrag u. -kapital Hebesatz 2?0 v.H.
b) nach der Lohnsumme Hebesatz 500 v.H.
c) Gewerbemindeststeuer jährlich 12,— DM
3. Hundesteuer:
jährlich für den 1. Hund für den 2. Hund für jeden weiteren Hund
60,— DM 90,— DM 120,— DM
§ 3 Der Höchstbetrag des Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000,— DM festgesetzt.
In diesem Hgchstbetra^ sind -,— DM Kassenkredite enthalten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 460.000,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Straßenbau 250.000,— DM
2. Kanalisation 150.ooo,— DM
3. GrundStücksankäufe 60.000,— DM.
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