Satzung
über die Benutzung des Hallen- und Freibades der Stadt Montabaur vom
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 25, 9. 1964 (GVB1, S. 145) wird nach dem Beschluß des. Stadtrates, vom 11. 7 . .1967 folgende Badeordnung für das, Hallen- und Freibad als Satzung erlassen:
Allgemein
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§ 1
- Zweck der Badeordnung
1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallen- und Freibad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
2. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur. Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Einzelanordnungen.
3. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Vereinsoder Übungsleiter für die 'Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich. Aus dieser Mitverantwortlichkeit werden bei Unfällen, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachge- wiesen wird, die haftungsrechtlichen Bestimmungen riach
§ 840 BGB angewandt.
§ 2
Badegäste
1. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten. Epileptiker, Geisteskranke und Betrunkene.
2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen
Anstoß erregenden Krankheiten werden zum Bad nicht zugelassen. .
3. Kinder unter 6 Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen,,
4. Der Zutritt zum Bad kann weiterhin solchen Personen untersagt werden, deren Verhalten eine Störung des Badebetriebes erwarten läßt.
— z
28 .
1967
12 . 1967

