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b) Vorlage Nr. 208:
Haushaltssatzung der Stadt Montabaur für das RJ. 1966 Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Stadtrat beschließt gern. §§ 96 ff. der Semeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2$. 9. 1964 (GVB1. S.14S) folgende Haushaltssatzung:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1966 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 2.555.362,— DM in der Ausgabe auf 2.555.362,— DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in der Einnahme auf 708.500,— DM in der Ausgabe auf 708.500,— DM
festgesetzt.
§ 2 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern, die für jedes Rechnungsjahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für land- und forstwirt-
schaftl. Betriebe (A) b) für Grundstücke (B)
Hebesatz 200 v.H Hebesatz 220 v.H
2. Gewerbesteuer:
a) nach Gewerbeertrag u. -kapital
b) nach der Lohnsumme
c) Gewerbemindeststeuer jährlich
Hebesatz 270 v.H Hebesatz 500 v.H
12,— DM
3. Hundesteuer:
jährlich für den 1. Hund
60,— DM 90,— DM 120,— DM
für den 2. Hund
für jeden weiteren Hund
§ 3 Der Höchstbetrag des Kassenkredite, die im laufenden Rechnungsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Stadtkasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000,— DM festgesetzt.
In diesem Hgchstbetrag sind DM Kassenkredite enthal
ten, die auf Grund früherer Ermächtigungen aufgenommen und noch nicht zurückgezahlt sind.
§ 4 Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes bestimmt sind, wird auf 460.000,— DM festgesetzt. Er soll nach dem Haushaltsplan für folgende Zwecke verwendet werden:
1. Straßenbau
2. Kanalisation
3. Grundstücksankäufe
250.000,— DM 150.ooo,— DM 60.000,— DM
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