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2. Innerhalb des Blockes l8 können im Einverständnis mit der Verwaltung des Mutterhauses in Dernbach die in Montabaur verstorbenen Schwestern auf den vorgesehenen reservierten Einzelgrabstellen beigesetzt werden.
3. Die Pflege der Grabstellen übernimmt die kath. Kirchengemeinde in Montabaur. Über Art und Umfang der Grabpflege entscheidet jeweils der Pfarrer der Kirchengemeinde Montabaur. Die Grabpflege muß den Bestimmungen der Friedhofssatzung entsprechen.
4. Die Friedhofssatzung erhält einen entsprechenden Anhang, der die Bestimmungen dieses Ratsbeschlusses enthält.
Beschluß zu Punkt 1/6
Einspruch gegen die Erweiterung des städtischen Friedhofs in Montabaur
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß;
Die eingebrachten Bedenken, die der Rechtsanwalt Dr. jur. Hans-Jürgen Kalpers, Höhr-Grenzhausen, im Aufträge seiner Mandanten, der Gebrüder Walter und Werker Keiner, gegen den Bebauungsplan "Sondernutaungsgebiet Friedhof" vorgetragen hat, werden abschlägig beschieden.
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