Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
Einzelbild herunterladen

- 14 -

(ß) Die Mitglieder der Ausschüsse sind aus Ratsmitgliedern und sonstigen sachkundigen Bürgern zu wählen. Die Mitglie­der der Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden auf Vor­schlag der Parteien oder Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (§ 35 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) ändert sich das Stärkeverhältnis der Parteien oder Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen. Ersatz­leute werden auf Vorschlag der Partei oder Gruppe, auf die sie entfallen, durch Mehrheitswahl bestimmt.

( 4 ) Der Stadtrat kann einen Ausschuß jederzeit auflösen oder die ihm übertragenen Zuständigkeiten entziehen. Er kann außerdem Angelegenheiten an sich ziehen und Be­schlüsse eines Ausschusses jederzeit aufheben oder ändern, soweit aufgrund dieser Beschlüsse nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

§ 31

Zu.sammense^ ^^_und^fu^^s^^r^i^hüsse

Der Stadtrat behält sich vor, die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Zahl ihrer Mitglieder und die Feststel­lungen ihrer Zuständigkeiten durch eine Zuständigkeits­ordnung oder durch Einzelbeschlüsse zu regeln.

§ 32

Ar b eit sweise

(1) Jeder Stadtratsausschuß kann durch Beschluß im Einzel­fall die Anwesenheit von Ratsmitgliedern, die dem Ausschuß nicht angehören, zulassen.

(2) Die Stadtratsausschüsse können bei ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.

(3) Ratsmitglieder, die im Stadtrat einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschußsitzung beraten wird, sind zu den Ausschußsitzungen einzuladen. Sie können sich an der Beratung über diesen Antrag ohne Stimmrecht beteiligen. Desgleichen können Berichterstatter anderer Ausschüsse

an den Beratungen teilnehmen, wenn die betreffende Ange­legenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berührt.

( 4 ) Erfordert ein Gegenstand die Behandlung in mehreren Ausschüssen, kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.

s.5) Im übrigen gelten für die Ausschüsse die für den Stadtrat geltenden Vorschriften der Gemeindordnung und diese Geschäftsordnung sinngemäß.

15