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Weihnachtsbeihilfe an bedürftige Personen der Stadt Montabaur
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
An bedürftige Personen der Stadt Montabaur wird - wie auch in den vergangenen Jahren - eine einmalige Weihnachtsbeihilfe gezahlt. Die Auswahl des Personen- *t^*!**<^ kreises wi&d dem Sozialausschuß übertragen. Der ^
Gesamtbetrag der Beihilfe soll den Betrag von 2.400,— DM nicht übersteigen.
4. Zuständigkeitsregelung für den Haupt- und Finanzausschuß, Vorlage Nr. 86
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Bis zum Erlaß der Zuständigkeitsordnung für den Haupt- und Finanzausschuß werden diesem hiermit folgende Zuständigkeiten übertragen:
1. Vorberatung aller wichtigen Angelegenheiten, über die der Stadtrat zu beschließen hat;
2. Vergabe von Arbeiten und Aufträgen;
ß. Niederschlagung und Erlaß von Steuern, Gebühren, Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;
4. Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen, ausschließlich ^agdverpachtung;
5. Herstellung des Benehmens gern. § 47 Abs. 1 Nr. 5 GO;
6. Herstellung des Einvernehmens gern. § 36 BBauG (§§ 33 - 35 BBauG).
Der Stadtrat kann sich im Einzelfall Vorbehalten, selbst zu beschließen.
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