Akte 
Konstituierende Sitzung 23. November 1964
Entstehung
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Weihnachtsbeihilfe an bedürftige Personen der Stadt Montabaur

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

An bedürftige Personen der Stadt Montabaur wird - wie auch in den vergangenen Jahren - eine einmalige Weihnachtsbeihilfe gezahlt. Die Auswahl des Personen- *t^*!**<^ kreises wi&d dem Sozialausschuß übertragen. Der ^

Gesamtbetrag der Beihilfe soll den Betrag von 2.400, DM nicht übersteigen.

4. Zuständigkeitsregelung für den Haupt- und Finanz­ausschuß, Vorlage Nr. 86

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Bis zum Erlaß der Zuständigkeitsordnung für den Haupt- und Finanzausschuß werden diesem hiermit folgende Zu­ständigkeiten übertragen:

1. Vorberatung aller wichtigen Angelegenheiten, über die der Stadtrat zu beschließen hat;

2. Vergabe von Arbeiten und Aufträgen;

ß. Niederschlagung und Erlaß von Steuern, Gebühren, Beiträgen sowie von privatrechtlichen Forderungen;

4. Entscheidung über Vermietungen und Verpachtungen, ausschließlich ^agdverpachtung;

5. Herstellung des Benehmens gern. § 47 Abs. 1 Nr. 5 GO;

6. Herstellung des Einvernehmens gern. § 36 BBauG (§§ 33 - 35 BBauG).

Der Stadtrat kann sich im Einzelfall Vorbehalten, selbst zu beschließen.

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