Rechnungzprüfungsbericht
Gemäß Beschluß des Stadtrates waren mit der Prüfung der Jahresrechnung des Rechnungsjahres 1963 die Mitglieder das Stadtrates, die Herren Wüst, Förster, Mahn, Straub, Kraemer, Groß und Dunkler beauftragt.
Die Prüfungen wurden am 5. 10. und 9.10.1964 durchgeführt. Die Prüfung der Belege erfolgte wegen des großen Umfanges nur stichprobenweise. Herr piwo- warski gab dem Ausschuß die erforderlichen Auskünfte.
Die Prüfung erstreckte sich gemäß § 108 GO (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 5.10.1954) auf:
1) Ob der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
2) ob die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind,
3) ob die Einnahmen und Ausgaben nach dem Gesetz und sonstiger ergangener Vorschriften verfahren worden ist,
4) ob die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist.
Geprüft wurden auch die Nachweisungen der Haushaltsüberschreitungen und das Verzeichnis dar beim Jahresabschluß unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder.
Prüfungsbericht:
Zu § 108 (1) GO
Der Haushaltsplan wurde im wesentlichen eingehalten. Haushaltsüberschreitungen wurden festgestellt, sie bewegten sich jedoch im Rahmen und waren zum größten Teil zwangsläufiger Natur.
Der Prüfungsausschuß bemerkt dazu, daß nicht nur Eaushaltsüberschreitungan sondern auch Haushaltsunterschreitungen festgestellt wurden. So z.B. bei den Haushaltsausgaben für Schuleinrichtungen und Geräte, Unterhaltung dar Turnhalle und des Sportplatzes, sowie Unterhaltung dar Park- und Gartenanlagen. Der Ausschuß ist der Meinung, daß es zweckmäßig gewesen wäre, hier die an sich geringen Haushaltsmittel voll in Anspruchyfzu nehmen.
Zu § 108 (2) GO
Die aichprobenweise Prüfung ergab, daß die Rechnungen (Belege) rechnerisch, sachlich richtig und festgestellt waren. Die Begründungen zu den einzelnen Einnahme— und Ausgabeposten sind ausreichend.
Hier wurde jedoch vermißt, daß bei Bezahlungen von Rechnungen für defekt* Scheiben in den städtischen Häusern dar immerhin mögliche Regreßvermark auf den Rechnungsbelegen attwubringenY

