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§ 5
Mit dem Bau der erforderlichen Fabrikanlage muß spätestens am 1. September 1964 begonnen werden.
§ 6
Anliegerbeiträge und Erschließungskosten im Sinne der für die Stadt geltenden Ortssatzungen, werden von der Firma für die Parzellen 9, 10, 11/1 und ggf. später auch für die Parzelle 16 nicht erhoben.
§ 7
Verkauft die Firma das erworbene Gelände vor der Bebauung, so erlischt dadurch ihr Anspruch gegen die Stadt aus § 2. Verkauft die Firma die bebauten Grundstücke vor der vollständigen Umwandlung des zinslosen Darlehens, so muß sie die Restschuld der Stadt zurückzahlen.
§ 8
Zur Sicherung der Ansprüche der Stadt läßt die Firma auf den Grundstücken an ranggünstiger Stelle eine Grundschuld in Höhe des gewährten zinslosen Darlehens eintragen. Die Stadt verpflichtet sich, nach der Rückzahlung des zinslosen Darlehens gern. § 3 die Löschung der Grundschuld zu beantragen.
§ 9
^ Der Vertrag vom 28. 1. 1964 wird aufgehoben.
§ 10
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Montabaur.
YAi § 11
Dieser Vertrag ist in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Jeder der beiden Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.
Mont ab aur, den
Lauingen, den

