Akte 
Sitzung 01. Juni 1964
Entstehung
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§ 5

Mit dem Bau der erforderlichen Fabrikanlage muß spätestens am 1. September 1964 begonnen werden.

§ 6

Anliegerbeiträge und Erschließungskosten im Sinne der für die Stadt geltenden Ortssatzungen, werden von der Firma für die Parzellen 9, 10, 11/1 und ggf. später auch für die Parzelle 16 nicht erhoben.

§ 7

Verkauft die Firma das erworbene Gelände vor der Bebauung, so erlischt dadurch ihr Anspruch gegen die Stadt aus § 2. Verkauft die Firma die bebauten Grundstücke vor der vollständigen Umwand­lung des zinslosen Darlehens, so muß sie die Restschuld der Stadt zurückzahlen.

§ 8

Zur Sicherung der Ansprüche der Stadt läßt die Firma auf den Grundstücken an ranggünstiger Stelle eine Grundschuld in Höhe des gewährten zinslosen Darlehens eintragen. Die Stadt ver­pflichtet sich, nach der Rückzahlung des zinslosen Darlehens gern. § 3 die Löschung der Grundschuld zu beantragen.

§ 9

^ Der Vertrag vom 28. 1. 1964 wird aufgehoben.

§ 10

Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist Montabaur.

YAi § 11

Dieser Vertrag ist in zweifacher Ausfertigung ausgestellt. Jeder der beiden Vertragspartner erhält eine Ausfertigung.

Mont ab aur, den

Lauingen, den