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Art gedacht und sollen nicht den Charakter einer Zufahrtstraße erhalten. Würde also die Stadt das Befahren oder Begehen des Platzes zum Erreichen des Grundstückes Decker zulassen, so würde im Laufe der Zeit hieraus ein Gewohnheitsrecht entstehen, Die Stadt wäre dann gezwungen, bei allen Veranstaltungen und auch sonst eine Zuwegung freizuhalten, wodurch eine teilweise Zweckentfremdung des Platzes eintreten würde. Zu einem solchen Recht kann die Stadt niemals ihre Zustimmung geben.
Wenn das Grundstück Decker auch im genehmigten Flächennutzungs- pian als Baugelände ausgewiesen ist, so hat das nicht zu bedeuten, daß eine Bebauung genehmigt werden muß. Der Plan hat nach dem Kommentar zum § 5 des BBauG (Kohlhammer-Verlag) keine unmittelbare Rechtswirkung. Verbindlich ist in jedem Falle nur der Bebauungsplan.
Beschluß zu Punkt 11/4 Ankauf eines Grundstückes
Der Stadtrat stimmt einstimmig dem Ankauf des Grundstückes in der
Flur 23 Parz. Nr. 3682 = 4,43 ar
zum Preise von 225,— DM je Rute, insgesamt also 3.987,— DM von den Geschwistern Rita Intra und Hannelore Schreiner geb. Intra aus Lahr/Krs. Limburg, zu.
Beschluß zu Punkt 11/5
Rücktritt von einem Grundstückstauschvertrag
Von dem in der Stadtratsitzung am 15.11.1962 beschlossenen Grundstückstausch zwischen dem Landwirt Franz Decker und dem Hospitalfonds Montabaur wird Abstand genommen. Der diesbezügliche Stadtratsbeschluß wird hiermit aufgehoben. Diesen Beschluß faßt der Stadtrat einstimmig.
11.7. f 1963 29.9
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