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Nach Abschluß der Tagesordnungspunkte der öffentlichen Sitzung beanstanden die Sprecher der SPD.- und CDU.-Fraktion den Zustand des Fußgängerweges durch das Gebäck, besonders während der Winterzeit. Für Schulkinder ist dieser Weg durch die Anordnung der Stufen, die zu weit auseinander liegen, nur schwer begehbar. Stadtrat Witte regt an, durch städt.
Kräfte hier Abhilfe zu schaffen, damit besonders in der Winterzeit dieser Weg besser zu begehen ist.
Als 2. wird die Eingabe des Heinz Frink an die Stadtratsmitglieder, der in dem noch nicht erschlossenen Baugebiet "Albert- höhe" ein Wohnhaus errichtet hat, erwähnt. Der Zugangsweg zu diesem Anwesen ist besonders nach dem strengen Winter stark mitgenommen. Trotz der Verpflichtungserklärung des Frink, bis zum endgültigen Ausbau dieses Wohngebietes keine Forderunge bezüglich des Straßenausbaues an die Stadt zu stellen, soll dieser Zustand beseitigt werden. Eine solche Erklärung kann nicht für eine beliebig lange Zeit Gültigkeit haben. Die Stadt soll deshalb die notwendigsten Maßnahmen ergreifen, die außergewöhnlich starken Beschädigungen wenigstens notdürftig %u beseitigen.
Als Sprecher der CDU.-Fraktion weist Decker auf die haftungsrechtlichen Bestimmungen für den Fußgängerweg durch das Gebäck hin. Die Stadt soll für ein sicheres Passieren dieses Weges im Winter sorgen.
Bezüglich des Zugangsweges zum Anwesen Frink schlägt er eine vorläufige Beschotterung, wenigstens einer Teilstrecke, vor.
I. Beigeordneter Pehl ist der Meinung, daß eine unbedingte Unterhaltungspflicht der Stadt für den Weg durch das Gebäck besteht. Es müssen Mittel und Wege gefunden werden, diesen Weg zu allen Jahreszeiten begangbar zu halten.
Zusätzlich erwähnt er sodann den Verbindungsweg Klosterstraße - Hospitalstraße, der über das ehemalige Gäulsbachbrückchen führt das durch die Bachverrohrung verschwunden ist. Dieses Wegestück wird von Kraftfahrzeugen benutzt, obwohl der Untergrund eine solche Beanspruchung nicht zuläßt. Pehl schlägt daher vor, durch die Polizei dieses Wegestück sperren zu lassen.
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11.7.
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