Akte 
Sitzung 19. September 1961
Entstehung
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23.11.

1961

genehmigt die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 200.000 DM für die Gesamtkläranlage bei der Landesbank und Giro- zentrale RheinlandPfalz in Mainz zu folgenden Bedingungen:

Zinssatz 5,5 % auf die Dauer eines Jahres Tilgung 1 %

Auszahlung 96 % mit Tilgungsstreckung auf 100 %

Vor Beginn des zweiten Jahres der Laufzeit wird ein marktüblicher Zinssatz zwischen der Landesbank und Girozentrale und der Stadt Montabaur neu ausgehandelt."

Punkt 2

Aufhebung zweier Feldwegparzellen

Die Stadtverwaltung Montabaur beabsichtigt, die öffentliche Be­nutzung der jetzigen Feldwegparzellen Flur 25 Parz. 5827/1 und 5828/2 östlich der Straße Montabaur - Staudt und westlich des Aubaches aufzuheben, da diese Feldwegparzellen nicht mehr als Zuwegung für Feldparzellen erforderlich sind.

Beide Feldwegparzellen liegen inmitten des Geländes Quirmbach und werden nicht als Zuwegg$tg-zu fremden Parzellen benötigt.

Der Bau-, Finanz- und Hauptausschuß hat in seiner Sitzung vom 14.9. 1961 der Aufhebung der genannten Feldwegparzellen zugestimmt.

In der heutigen Stadtratsitzung ist nur darüber Beschluß zu fassen, daß die Aufhebung der beiden Feldwegparzellen öffentlich ausge­legt wird. Endgültige Beschlußfassung, auch über den evtl. Kauf­preis, erfolgt nach der Auslegung.

Einstimmig gibt der Stadtrat seine Zustimmung.

Punkt 3

Mittelbereitstellung für Volkshochschule

Bürgermeister Kraulich gibt bekannt, daß in Montabaur die Ein­richtung einer Volkshochschule geplant ist. Diesbezügliche Be­sprechungen u.a. auch mit dem Land Rheinland-Pfalz haben bereits stattgefunden.

Für Volksbildungszwecke sind im Etat der Stadt Montabaur bisher 500 DM eingesetzt. Bürgermeister Kraulich bittet, diesen Betrag auf 1.500 DM zu erhöhen.

Sämtliche Fraktionen begrüßen die neue Einrichtung.

Der Stadtrat ist einstimmig damit einverstanden, daß die Mittel für Volkshochschule von 500 DM auf 1.500 DM erhöht werden.

Punkt 4

Wahl des Schiedsmannes und seines Stellvertreters

2 .

1962

14.8

1962

15.11

1962

13.12

1962

Nach § 3 Ziff. 3 der Schiedamannordnung erfolgt die Wahl des Schiedsmannes und seines Stellvertreters auf die Dauer von 3 Jahren