Bürgermeister Kraulich dankt den Fraktionssprechern für ihre Erwiderung. Es wird nun in die offizielle Tagesordnung eingetreten.
Punkt 1
Verpflichtung der neu gewählten Stadtratsmitglieder gern.
§ 24 Abs. 2 der GO.
Der Bürgermeister gibt zunächst den § 24 Abs. (2) der GO. bekannt. Er besagt:
"Die Ratsmitglieder werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister namens der Bürgerschaft durch Handschlag verpflichtet."
Bevor der Bürgermeister zur Verpflichtung schreitet, gibt er noch § 25"Schweigepflicht und Treupflicht der Ratsmitglieder" im Wortlaut bekannt, der besagt:
"(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen außerhalb der öffentlichen Sitzuhg amtlich bekanntgeworden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von der Gemeindevertretung beschlossen oder von den!zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie die Gemeindevertretung oder die zuständige Staatsbehörde nicht von der Schweigepflihht entbunden hat. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treupfiicht gegenüber der Gemeinde. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treupfiicht, so stehen der Gemeindevertretung die Befugnisse nach § 18 Abs. 3 zu.
§ 19 Abs. 2 besagt:
"(2) Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Vertreter handeln.
§ 18 Abs. (3) besagt:
"(3) Die Gemeindevertretung kann einen Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder niederlegt in eine Buße bis zu 1.000,— DM nehmen. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben."
Nun schreitet der Bürgermeister zur Verpflichtung der Stadträte.
"Ich verpflichte sie als Mitglied des Stadtrates auf Grund der Gemeindeordnung § 24 Abs. 2 und gebe zugleich damit der Hoffnung Ausdruck, daß sie als Mitglieder des Stadtrates, die ihnen gestellte Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Stadt erfüllen werden."
Die Damen und Herren des Stadtrates treten einzeln vor und werden durch Handschlag v&rpfli'ehtet.

