Akte 
Konstituierende Sitzung 18. November 1960
Entstehung
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Bürgermeister Kraulich dankt den Fraktionssprechern für ihre Erwiderung. Es wird nun in die offizielle Tagesordnung einge­treten.

Punkt 1

Verpflichtung der neu gewählten Stadtratsmitglieder gern.

§ 24 Abs. 2 der GO.

Der Bürgermeister gibt zunächst den § 24 Abs. (2) der GO. be­kannt. Er besagt:

"Die Ratsmitglieder werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung durch den Bürgermeister namens der Bürgerschaft durch Handschlag verpflichtet."

Bevor der Bürgermeister zur Verpflichtung schreitet, gibt er noch § 25"Schweigepflicht und Treupflicht der Ratsmitglieder" im Wortlaut bekannt, der besagt:

"(1) Die Ratsmitglieder haben über Angelegenheiten, die ihnen außerhalb der öffentlichen Sitzuhg amtlich bekanntgewor­den sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforder­lich oder von der Gemeindevertretung beschlossen oder von den!zuständigen Staatsbehörden zur Pflicht gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu beobachten, solange sie die Ge­meindevertretung oder die zuständige Staatsbehörde nicht von der Schweigepflihht entbunden hat. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treupfiicht gegen­über der Gemeinde. § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treupfiicht, so stehen der Gemeindevertretung die Befug­nisse nach § 18 Abs. 3 zu.

§ 19 Abs. 2 besagt:

"(2) Ehrenbeamte haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzliche Ver­treter handeln.

§ 18 Abs. (3) besagt:

"(3) Die Gemeindevertretung kann einen Bürger, der ohne wichti­gen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder nie­derlegt in eine Buße bis zu 1.000, DM nehmen. Die Buße wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben."

Nun schreitet der Bürgermeister zur Verpflichtung der Stadträte.

"Ich verpflichte sie als Mitglied des Stadtrates auf Grund der Gemeindeordnung § 24 Abs. 2 und gebe zugleich damit der Hoff­nung Ausdruck, daß sie als Mitglieder des Stadtrates, die ihnen gestellte Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zum Wohle der Stadt erfüllen werden."

Die Damen und Herren des Stadtrates treten einzeln vor und wer­den durch Handschlag v&rpfli'ehtet.