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des Hospitalfonds Montabaur für das Rechnungsjahr 1959.
Auf Grund des § 93 in Verbindung mit § 76 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.10.1954 wird für das Rj. 1959 nach dem Beschluß des Stadtrates vom 12. 6. 1959 folgende Haushalt ssatzung erlassen:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1959 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 16.620,— DM in den Ausgaben auf 16.620,— DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 18.252,— DM
in den Ausgaben auf 18.252,— DM les^ges^zt.
§ 2 Kassenkreditc werden nicht beansprucht.
§ 3 Darlehen zur Bestreitung des außerordentlichen Haushalts sind nicht erforderlich.
Der Stadtrat beschließt einstimmig die Annahme des Haushaltspläne und der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montabaur für das Rj.
1959 in der vorgetragenen Form
Weitere Anfragen oder Anträge werden nicht mehr eingebracht. Der Bürgermeister schließt um 18,45 Uhr die Sitzung.
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