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Es kommt zu einer ausgedehnten Aussprache, an der sich alle Fraktionen beteiligen.
Der Bürgermeister fuhrt noch aus, daß einige grundsätzliche Forderungen an die Firma, welche den Auftrag erhält, gestellt werden müssen.
Das isu u.a. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes., der gemeindlichen Steuerbehörde sowie der zuständigen AOE. Dazu käme dann noch die Anerkennung des Terminplanes des Architekten und die Forderungen, die die Stadt noch stellt.
In der Aussprache sprechen sich die verschiedenen Fraktionssprecher immer wieder dafür aus, daß sie mit der Auftragserteilung an die Firma Eleffel, Koblenz einverstanden sind, wenn er einmal bereit ist die hiesigen Bauunternehmer in einer Arbeitsgemeinschaft mitzubeschäftigen und auch die sonstigen Forderungen erfüllt bzw. akzeptiert.
Sollte einer der hiesigen Baufirmen nicht daran interessiert sein, unter der Generalbauleitung der Fa. Kleffel mitzuarbeiten, so ändert das nichts an der Auftragserteilung.
Der Stadtrat beschließt einstimmig, unter folgenden Bedingungen die Firma Oskar Kleffel in Koblenz, mit dem Auftrag zu betrauen:
"1.) Die mit der Bauausführung zu beauftragende Firma muß folgende Bescheinigungen vorlegen:
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
b) Unbedenklichkeitsbescheinigung der gemeindl.Steuerbehörde,
c) Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen AOK.
Sämtliche Bescheinigungen müssen neueren Datums, d.h. sie dür-r fen nicht älter als 2 Monate sein.
2.) Die ortsansässigen Baufirmen sind in einer Arge, in Höhe von 30 % der Bausumme mitzubeschäftigen.
3. ) Der Terminplan des Architekten muß vor Erteilung des Auftrages
schriftlich anerkannt werden.
4. ) Auf die nach Prüfung durch den Architekten festgestellte Bausum
me muß ein entsprechender Nachlaß (ca. 4 - 4 ^2 % gewährt werden.
Der Nachweis der Verhandlung mit den ortsansässigen Baufirmen muß einwandfrei erbracht werden.
Einstimmig beauftragt der Stadtrat den Bürgermeister in vorstehendem Sinne mit der Firma Kleffel, Koblenz, zu verhandeln. Führen die Verhandlungen zu keinem Ergebnis, so ist der Stadtrat zu einer Sondersitzung erneut einzuberufen.
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Aufriß- auf Errichtung eines Hauses.
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unteren Baubehörde wurde der Bauschein bereits ausgesteii .
Nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Anliegerbeitragen in der Stadt Montabaur, den der Bürgermeister im Wortlaut bekanntgibt, muß her Stadtrat seine Zustimmung geben, wenn an einer mchtausgebauten Straße ein Wohnhaus errichtet wird. ^
Herr Dr. Cherdron hat den Vertrag mit der Stadt bereits ULiterscnriebeR*

