Akte 
Konstituierende Sitzung 13. Dezember 1956
Entstehung
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Punkt 3

Wahl der Beigeordneten gemäß § 44, Abs. 1 der GO. und der Ortssatzung vom 11. Januar 1949

Bürgermeister Kraulich übernahm die Leitung des Wahlaktes und den Vorsitz im Wahlausschuß. Von der Wahlversammlung wurden als Beisitzer gewählt:

Stadtrat Josef Rothbrust CDU Stadtrat Julius Decker CDU Stadtrat Georg Scheidt SPD Stadtrat Otto Kuntermann FDP

Auf einem Nebentisch waren zwei Wahlverschläge aufgestellt, um eine geheime Wahl zu garantieren. Weiße Stimmzettel und Wahlumschläge waren bereit gestellt..

Für den 1. Beigeordneten wird von der CDU vorgeschlagen: Oberschullehrer Josef Fehl

Weitere Vorschläge wurden nicht eingebracht. Die Wahl ergab 18 Stimmen für Josef Fehl.

Oberschullehrer Josef Fehl ist somit einstimmig zum 1. Beige­ordneten der Stadt Montabaur gewählt.

Auf die Befragung ob §r die Wahl annehme, erklärt Herr Fehl, ich nehme' die Wahl an und danke für das mir entgegen gebrachte Vertrauen. '

Für den 2. Beigeordneten werden vorgeschlagen:

Von der SPD:

Landrentmeister Karl G e r m a n n von der FDP:

Kaufmann Otto Kunt ermann

Die Wahl ergibt: 14 Stimmen für Karl Germann

4 Stimmen für Otto Kuntermann

Landrentmeister Karl Germann ist somit zum 2. Beigeordneten der Stadt Montabaur gewählt.

Herr Germann ist im Sitzungssaal nicht anwesend. Er muß innerhalb 5 Tagen erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht.

Für den 3. Beigeordneten wird von der CDU vorgeschlagen:

Bankvorsteher Eberhard Joras.

Weitere Vorschläge werden nicht eingebracht.

Die Wahl ergibt: 15 Stimmen für Eberhard Joras

3 ungültige Stimmen (weiße Zettel)

Bankvorsteher Eberhard Joras ist somit zum 3. Beigeordneten der Stadt Montabaur gewählt. ^

Da er im Sitzungssaal nicht anwesend ist, muß er sich inner­halb 5 Tagen erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht.

Punkt 4

Wahl der Mitglieder zu den einzelnen Ausschüssen gemäß § 53 der GO.

Bestimmungsgemäß sind alle Wahlen in geheimer Abstimmung durch Stimmzettel durchzuführen. In § 21 DVO, Abs. 3 S. 2 heißt es jedoch, das gleiche gilt für andere Wahlen, sofern nicht die Gemeindevertretung im Einzelfall etwas anderes beschließt: