Akte 
Sitzung 14. Oktober 1954
Entstehung
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Montabaur, den 15. Oktober 1954

Bericht über die Stadtratsitzung vom 14. Oktober 1954.

Anwesend waren unter dem Vorsitz von Bürgermeister Kraulich: die Beigeordneten: Fehl und Frank,

die Stadträte: Morschheuser, Hartert, Michel, Weimer, Mahn,

Decker, Burg, Intra, Germann, Scheidt, Altenhofen, Kuntermann und Rätz.

Entschuldigt fehlten: der Beigeordnete Hannappel,

die Stadträte: Frl. Seepe, Eberz, Rothbrust, Schmidt und Orth.

Um 17,20 Uhr eröffnet Herr Bürgermeister die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt fest, daß zur heutigen Sitzung form- und fristgerecht geladen und der Stadtrat beschlußfähig ist.

Bevor in die Tagesordnung eingetreten wird bittet Herr Bürger­meister den Stadtrat, Funkt 3 der öffentlichen Sitzung "Wegeein­ziehung Boymann" von der Tagesordnung abzusetzen.

Es hat sich herausgestellt, daß in dem einzuziehenden Weg eine Wasserleitung der Fa. Josef Burg & Sohn liegt. Die Rechte der Fa. Josef Burg & Sohn sind noch zu klären.

Der Stadtrat ist einstimmig damit einverstanden, daß dieser Punkt von der Tagesordnung abgesetzt wird.

I. Öffentliche Sitzung.

Funkt 1

Gedenken des verstorbenen Ehrenbürgers Philipp Gehling.

Herr Bürgermeister würdigt noch einmal die Verdienste, die sich der am 23.9.54 tödlich verunglückte, verstorbene Ehrenbürger Philipp Gehling als langjähriges Mitglied der Stadtverordneten-y verSammlung und des Magistrats und als stellvertretender Bürger­meister gerade in den Jahren 1923 erworben hat. Er hebt dabei her­vor, daß es nicht zuletzt seine vornehme und edle Gesinnung, sein schlichtes und einfaches Wesen waren, das ihn allseitiger Beliebtheit erfreuen ließ.

Herr Bürgermeister hat des Verstorbenen am Grabe mit ehrenden Worten gedacht und namens der Stadt einen Kranz niedergelegt.

Der verstorbene Ehrenbürger Philipp Gehling wird bei der Stadt immer in Ehren gehalten werden.

Stadtrat und Zuhörer erheben sich zum Zeichen des Gedenkens von ihren Plätzen.

Punkt 2

Yifahl der Kommission zur Prüfung der Jahresrechnung 1953.

Gemäß § 100 des Selbstverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz ist die Wahl eines Prüfungsausschusses zur Prüfung der .Jahres­rechnung erforderlich.