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willkommen. Er stellt fest, daß die Einladung richtig erfolgt ist und sämtliche Stadtverordneten mit Ausnahme des Herrn Stadtv. Peter Müller, der geschäftlich verhindert war und etwa 10 Minuten später erschien, anwesend waren.
I. Beschlußfassung über die Gültigkeit der Stadtverordnetenwahlen
Die Wahl hat am 4. Mai 1924 in stattgefunden. Einsprüche wurden nicht erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Wahl gemäß § 81 des Gemeindewahlgesetzes für gültig erklärt.
II. Wahl des Stadtverordnetenvorstehers.
Vorgeschlagen werden die Herren Dr. Teves und Klemann. Herr Klemann verzichtet. Herr Dr. Teves erhält 8 Stimmen. Es wurden 7 weiße Zettel abgegeben. Herr Dr. Teves ist demnach gewählt. Er nimmt die Wahl an, dankt den Herren, die ihn gewählt haben und verspricht, sich zu bemühen sein Amt unparteiisch auszuüben.
III. Einführung und Verpflichtung des Stadtverordneten-Vorstehers
Erfolgt durch den Bürgermeisterstellvertreter Herrn Beigeordneten Gehling gemäß § 30. Abs. II der Städteordnung.
IV. Einführung und Verpflichtung der übrigen Stadtverordneten.
Erfolgt durch Herrn Stadtverordneten-Vorsteher Dr. Teves gemäß § 30 Absatz II der Städteordnung. Er verpflichtet die Herren Stadtverordneten, das Gesamtwohl zu fördern, und ohne Rücksicht auf eigene oder Sonderinteressen an den Aufgaben der Stadt mitzuarbeiten.
I. Beschlußfassung über die Gültigkeit der Stadtverordnetenwahlen
Die Wahl hat am 4. Mai 1924 in stattgefunden. Einsprüche wurden nicht erhoben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Wahl gemäß § 81 des Gemeindewahlgesetzes für gültig erklärt.
II. Wahl des Stadtverordnetenvorstehers.
Vorgeschlagen werden die Herren Dr. Teves und Klemann. Herr Klemann verzichtet. Herr Dr. Teves erhält 8 Stimmen. Es wurden 7 weiße Zettel abgegeben. Herr Dr. Teves ist demnach gewählt. Er nimmt die Wahl an, dankt den Herren, die ihn gewählt haben und verspricht, sich zu bemühen sein Amt unparteiisch auszuüben.
III. Einführung und Verpflichtung des Stadtverordneten-Vorstehers
Erfolgt durch den Bürgermeisterstellvertreter Herrn Beigeordneten Gehling gemäß § 30. Abs. II der Städteordnung.
IV. Einführung und Verpflichtung der übrigen Stadtverordneten.
Erfolgt durch Herrn Stadtverordneten-Vorsteher Dr. Teves gemäß § 30 Absatz II der Städteordnung. Er verpflichtet die Herren Stadtverordneten, das Gesamtwohl zu fördern, und ohne Rücksicht auf eigene oder Sonderinteressen an den Aufgaben der Stadt mitzuarbeiten.

