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wollte. Die Notwendigkeit wurde eingehend erörtert auch
anerkannt und alsdann der Magistrat beauftragt, die
Platzfrage zu regeln und einen Kostenanschlag demächst
vorzulegen.
V. Vereinbarung mit dem bischöflichen Ordinariat
Auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats in Lim-
burg erklärt die Versammlung sich bereit, bei einem
evtl. Eingang des hiesigen Gymnasiums das Konvikt
zum Preise von 600.000,- Mark käuflich zu erwerben.
Herr Beigeordneter Bahl war vom Magistrat
beauftragt worden, beim Herrn Bischof in Limburg anzufragen,
ob wir das Konvikt schon jetzt zu dem angegebenen
Preise kaufen könnten.
Leider konnte dies nicht gestattet werden.
VI. Vergnügungssteuerordnung
Die Versammlung genehmigt die vom
Magistrat vorgelegte Vergnügungssteuerordnung.
Dieselbe ist auf Grund der Bestimmungen des
Reichsrats vom 9. Juni 1921 aufgestellt und sieht in der
Hauptsache die Erhebung einer Kartensteuer vor. Die
Steuersätze betragen bei einem Eintrittspreis oder
Entgelt:
anerkannt und alsdann der Magistrat beauftragt, die
Platzfrage zu regeln und einen Kostenanschlag demächst
vorzulegen.
V. Vereinbarung mit dem bischöflichen Ordinariat
Auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats in Lim-
burg erklärt die Versammlung sich bereit, bei einem
evtl. Eingang des hiesigen Gymnasiums das Konvikt
zum Preise von 600.000,- Mark käuflich zu erwerben.
Herr Beigeordneter Bahl war vom Magistrat
beauftragt worden, beim Herrn Bischof in Limburg anzufragen,
ob wir das Konvikt schon jetzt zu dem angegebenen
Preise kaufen könnten.
Leider konnte dies nicht gestattet werden.
VI. Vergnügungssteuerordnung
Die Versammlung genehmigt die vom
Magistrat vorgelegte Vergnügungssteuerordnung.
Dieselbe ist auf Grund der Bestimmungen des
Reichsrats vom 9. Juni 1921 aufgestellt und sieht in der
Hauptsache die Erhebung einer Kartensteuer vor. Die
Steuersätze betragen bei einem Eintrittspreis oder
Entgelt:
bis einschl 3 Mark
20 v. H.
von mehr als 3 M. bis einschl. 5 M.
30 v. H.
von mehr als 5 M. bis einschl. 10 M.
40 v. H.
Von mehr als 10 M.
50 v.H.
Ist die Teilnahme an einer Veranstaltung
nicht von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
abhängig gemacht, so werden feste. Steuersätze (Pausch-
steuer) erhoben.
Die Steuerordnung wird nach Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden.
nicht von der Zahlung eines Eintrittsgeldes
abhängig gemacht, so werden feste. Steuersätze (Pausch-
steuer) erhoben.
Die Steuerordnung wird nach Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde veröffentlicht werden.

