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II. Verleihung von Aufrückungsstellen an 4 Studien-
räte des Gymnasiums
Nach Mitteilung des Provinzialschulkollegiums
in Cassel sind den Studienräten mit Dienstalter
bis 1. Oktober 1900 ausschließlich Aufrückungsstellen
am 1. April 1920 ab zu verleihen, wie
dies auch an den staatlichen höheren Lehranstalten
geschieht. Für das hiesige Gymnasium kommen
die Herren Studienräte Dr. Marx, Wurm, Becker
und Maßfeller in Frage.
Die Versammlung beschließt demgemäß,
den genannten Studienräten ab 1. April 1920
Aufrückungsstellen (Besoldungsgruppe XI) zu ver-
leihen.
III. Erhöhung des Organistengehalts für
Gymnasiallehrer Pehl
Auf Antrag des Herrn Gymnasiallehrers Pehl
wird dessen Organistengehalt gemäß Vorschlag des
Kuratoriums ab 1. Januar 1921 auf 900,- Mark
jährlich erhöht.
IV. Anwendung des Gesetzes vom 23.11.1920 betr.
die erhöhte Anrechnung der während des Krieges
abgeleisteten Dienstzeit
Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt,
daß das oben bezeichnete Gesetz auf die städt. Beamten,
sowie auf die Lehrpersonen und den Hausmeister des
Gymnasiums Anwendung findet.
V. Erhöhung der Besoldung des Polizeinachtwächters
Auf Antrag des Polizeinachtwächters Strunk
wird dessen Gehalt nach Vorschlag des Magistrats
und der Finanzkommission ab 1. Januar 1921 auf
räte des Gymnasiums
Nach Mitteilung des Provinzialschulkollegiums
in Cassel sind den Studienräten mit Dienstalter
bis 1. Oktober 1900 ausschließlich Aufrückungsstellen
am 1. April 1920 ab zu verleihen, wie
dies auch an den staatlichen höheren Lehranstalten
geschieht. Für das hiesige Gymnasium kommen
die Herren Studienräte Dr. Marx, Wurm, Becker
und Maßfeller in Frage.
Die Versammlung beschließt demgemäß,
den genannten Studienräten ab 1. April 1920
Aufrückungsstellen (Besoldungsgruppe XI) zu ver-
leihen.
III. Erhöhung des Organistengehalts für
Gymnasiallehrer Pehl
Auf Antrag des Herrn Gymnasiallehrers Pehl
wird dessen Organistengehalt gemäß Vorschlag des
Kuratoriums ab 1. Januar 1921 auf 900,- Mark
jährlich erhöht.
IV. Anwendung des Gesetzes vom 23.11.1920 betr.
die erhöhte Anrechnung der während des Krieges
abgeleisteten Dienstzeit
Die Stadtverordnetenversammlung genehmigt,
daß das oben bezeichnete Gesetz auf die städt. Beamten,
sowie auf die Lehrpersonen und den Hausmeister des
Gymnasiums Anwendung findet.
V. Erhöhung der Besoldung des Polizeinachtwächters
Auf Antrag des Polizeinachtwächters Strunk
wird dessen Gehalt nach Vorschlag des Magistrats
und der Finanzkommission ab 1. Januar 1921 auf

