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Rücksicht auf sein Alter nicht mehr versehen könne.
Der Magistrat und die Finanzkommission schlagen
vor, und Pilgenröther ist damit einverstanden, daß
ihm von diesem Zeitpunkt ab ein Ruhegehalt
von 600,- Mark für das Jahr aus der Stadtkasse
gezahlt wird. Das Ausschellen wird P. nach wie vor be-
sorgen, ebenso das Einziehen des Stromgeldes für
das Elektrizitätswerk. Für letztere Arbeit erbittet
er mit Rücksicht auf die jetzige Teuerung
eine Vergütung von 1.200,- Mark im Jahre. Die
Versammlung erteilt auch hierzu auf Antrag
des Magistrats ihre Zustimmung.
c) Erhöhung der Stundenvergütung für die
Handarbeitslehrerin Hammerstein.
Der Magistrat und die Finanzkommission schlagen
vor, und Pilgenröther ist damit einverstanden, daß
ihm von diesem Zeitpunkt ab ein Ruhegehalt
von 600,- Mark für das Jahr aus der Stadtkasse
gezahlt wird. Das Ausschellen wird P. nach wie vor be-
sorgen, ebenso das Einziehen des Stromgeldes für
das Elektrizitätswerk. Für letztere Arbeit erbittet
er mit Rücksicht auf die jetzige Teuerung
eine Vergütung von 1.200,- Mark im Jahre. Die
Versammlung erteilt auch hierzu auf Antrag
des Magistrats ihre Zustimmung.
c) Erhöhung der Stundenvergütung für die
Handarbeitslehrerin Hammerstein.
Der Magistrat hat die Stundenvergütung für
die Handarbeitslehrerin Hammerstein vom 1.
Januar. 1921 von 5,- Mark auf 6,- Mark erhöht,
womit sich die Versammlung einverstanden
erklärt.
d.) Unterhaltung des Jugendspielplatzes
die Handarbeitslehrerin Hammerstein vom 1.
Januar. 1921 von 5,- Mark auf 6,- Mark erhöht,
womit sich die Versammlung einverstanden
erklärt.
d.) Unterhaltung des Jugendspielplatzes
Die Sache wird bis zum 1.4.1921 zurückge-
stellt.
e) Geheime Sitzung
stellt.
e) Geheime Sitzung
In geheimer Sitzung wurde sodann über die
Bürgermeisterfrage verhandelt.
Herr Stadtverordneten Vorsteher verliest ein
Schreiben des Oberverwaltungsgerichts in Berlin
vom 20. 1. 1921, wonach der Einspruch des Bürger-
meisters Reis gegen das Urteil des Bezirks-Aus-
schusses in Wiesbaden vom 13. April 1920 auf
Bürgermeisterfrage verhandelt.
Herr Stadtverordneten Vorsteher verliest ein
Schreiben des Oberverwaltungsgerichts in Berlin
vom 20. 1. 1921, wonach der Einspruch des Bürger-
meisters Reis gegen das Urteil des Bezirks-Aus-
schusses in Wiesbaden vom 13. April 1920 auf

