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nicht, da bei dem Preis von 3,- Mark die Stadt ohne
dies einen erheblichen jährlichen Zuschuß leisten muß.
Nachdem sich die Versammlung von der Unzweck-
mäßigkeit einer Herabsetzung des Milchpreises
auf 2,50 Mark überzeugt hatte, gab sie zur Bei-
behaltung des Preises von 3,- Mark ihr Einverständnis.
An sehr bedürftige Einwohner soll jedoch die
Milch möglichst billig abgegeben werden, was der
Magistrat von Fall zu Fall anordnen wird. Die
hiesigen Landwirte werden die Milch nach wie vor
zu 2,- Mark an die ihnen überwiesenen Versorgungsberechtigten Einwohner
abgeben.
III.Lustbarkeitssteuerordnung
dies einen erheblichen jährlichen Zuschuß leisten muß.
Nachdem sich die Versammlung von der Unzweck-
mäßigkeit einer Herabsetzung des Milchpreises
auf 2,50 Mark überzeugt hatte, gab sie zur Bei-
behaltung des Preises von 3,- Mark ihr Einverständnis.
An sehr bedürftige Einwohner soll jedoch die
Milch möglichst billig abgegeben werden, was der
Magistrat von Fall zu Fall anordnen wird. Die
hiesigen Landwirte werden die Milch nach wie vor
zu 2,- Mark an die ihnen überwiesenen Versorgungsberechtigten Einwohner
abgeben.
III.Lustbarkeitssteuerordnung
Gemäß Verfügung des Herrn Vorsitzenden
des Bezirks-Ausschusses in Wiesbaden vom 19.
1. 1929 B. A. 1066/20 und nach Vorschlag des
Magistrats wird die Streichung des Vorbehalts zum
Nachtrag zur Lustbarkeitssteuerordnung, welche die
Erhöhung der Steuersätze durch Stadtverordneten-
beschluß vorsieht, genehmigt.
IV. Grundstückstausch
des Bezirks-Ausschusses in Wiesbaden vom 19.
1. 1929 B. A. 1066/20 und nach Vorschlag des
Magistrats wird die Streichung des Vorbehalts zum
Nachtrag zur Lustbarkeitssteuerordnung, welche die
Erhöhung der Steuersätze durch Stadtverordneten-
beschluß vorsieht, genehmigt.
IV. Grundstückstausch
Die Witwe Johann Schröder, von hier, hat
den Antrag auf Tausch einer städt. Wiese Parz. Nr. 5603 c
mit
einem ihr gehörigen Acker von ungefähr gleicher
Größe ums „Himmelfeld“ Parz. Nr. 5609 b gestellt. Der Antrag
wird nach Vorschlag des Magistrats genehmigt.
die durch den Tausch entstehenden Kosten hat
die Antragstellerin zu tragen.
V. Ortsstatut über Einführung einer
Altersgrenze für städt. Beamte und Lehrpersonen
den Antrag auf Tausch einer städt. Wiese Parz. Nr. 5603 c
mit
einem ihr gehörigen Acker von ungefähr gleicher
Größe ums „Himmelfeld“ Parz. Nr. 5609 b gestellt. Der Antrag
wird nach Vorschlag des Magistrats genehmigt.
die durch den Tausch entstehenden Kosten hat
die Antragstellerin zu tragen.
V. Ortsstatut über Einführung einer
Altersgrenze für städt. Beamte und Lehrpersonen

