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der Genehmigung der städt. Körperschaften.“
Neu beschlossene Fassung:
„Hauptamtliche und nebenamtliche Lehrpersonen
und den Leiter wählt der Schulvorstand, vorbehaltlich
der Genehmigung" usw. wie vor.
Der 2. Satz sowie, der 2 Absatz des § 7 wurde gestrichen
diese gestrichenen Zeilen lauten:
„Die Wahl der nebenamtlichen Lehrpersonen, die gleichfalls
dem Schulvorstand untersteht, bedarf der Genehmigung
durch die städt. Körperschaften nicht.
Ernannt werden alle Lehrpersonen und Leiter
durch an Zentralvorstand, der Dienstbehörde derselben
ist. Die Anstellung der hauptamtlichen Lehrpersonen erfolgt
unter dem Vorbehalt ihrer Versetzung auf eine andere
Dienststelle im Verwaltungsbereich des Zentralvorstandes.
Die Versetzung kann nur mit Zustimmung der
städt. Körperschaften erfolgen.“
§ 8 Satz 1. Alte Fassung: „Die der Schule jetzt
gehörigen Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel gehen
bei Übernahme der Schule unentgeltlich in das
Eigentum der Stadt über.
Neu beschl. Fassung: „Das Vermögen der Schule geht
bei Übernahme der Schule unentgeltlich auf das
Eigentum der Stadt über.
Bei der Beratung über die Satzungen geht die
Versammlung von der Erwägung aus, sich vom Zen-
tralvorstand des Gewerbevereins in Wiesbaden
das Heft nicht aus der Hand nehmen zu lassen. Insbesondere
soll der Gewerbelehrer nicht vom Zentralvorstand,
sondern von der Stadt angestellt werden, welche auch
die Besoldung tragen muß. Das Verhältnis soll un-
gefähr so sein wie zwischen dem Gymnasium und
dem Prov. Schulkollegium.
Die Versammlung drückt ihr Befremden, darüber
aus, daß der Zentralvorstand Herrn Gewerbelehrer
Schürmann zuerst in die engere Wahl gezogen, und nach-
Neu beschlossene Fassung:
„Hauptamtliche und nebenamtliche Lehrpersonen
und den Leiter wählt der Schulvorstand, vorbehaltlich
der Genehmigung" usw. wie vor.
Der 2. Satz sowie, der 2 Absatz des § 7 wurde gestrichen
diese gestrichenen Zeilen lauten:
„Die Wahl der nebenamtlichen Lehrpersonen, die gleichfalls
dem Schulvorstand untersteht, bedarf der Genehmigung
durch die städt. Körperschaften nicht.
Ernannt werden alle Lehrpersonen und Leiter
durch an Zentralvorstand, der Dienstbehörde derselben
ist. Die Anstellung der hauptamtlichen Lehrpersonen erfolgt
unter dem Vorbehalt ihrer Versetzung auf eine andere
Dienststelle im Verwaltungsbereich des Zentralvorstandes.
Die Versetzung kann nur mit Zustimmung der
städt. Körperschaften erfolgen.“
§ 8 Satz 1. Alte Fassung: „Die der Schule jetzt
gehörigen Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel gehen
bei Übernahme der Schule unentgeltlich in das
Eigentum der Stadt über.
Neu beschl. Fassung: „Das Vermögen der Schule geht
bei Übernahme der Schule unentgeltlich auf das
Eigentum der Stadt über.
Bei der Beratung über die Satzungen geht die
Versammlung von der Erwägung aus, sich vom Zen-
tralvorstand des Gewerbevereins in Wiesbaden
das Heft nicht aus der Hand nehmen zu lassen. Insbesondere
soll der Gewerbelehrer nicht vom Zentralvorstand,
sondern von der Stadt angestellt werden, welche auch
die Besoldung tragen muß. Das Verhältnis soll un-
gefähr so sein wie zwischen dem Gymnasium und
dem Prov. Schulkollegium.
Die Versammlung drückt ihr Befremden, darüber
aus, daß der Zentralvorstand Herrn Gewerbelehrer
Schürmann zuerst in die engere Wahl gezogen, und nach-

