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setzten Satzungen für die Neuordnung der örtlichen
Verwaltung der gewerblichen Fortbildungsschule in
Montabaur werden durchberaten, und nachdem
verschiedene Änderungen vorgenommen wurden, genehmigt.
Geändert wurden die vorgelegten Satzungen wie
folgt:
§1. Alte Fassung: „Die Stadtgemeinde Montabauer über-
nimmt vom 1. Oktober 1920 ab die Trägerschaft für die
bestehende gewerbl. Fortb. Schule und baut diese Anstalt
unter Anstellung eines Gewerbelehrers im Hauptamt
zeitgemäß aus.
Neue Fassung: „Die Stadtgemeinde Montabauer über-
nimmt vom 1. Okt. 1920 ab die bestehende gewerbl.
Fortbildungsschule und baut diese Anstalt usw. wie vor.
die Worte „die Trägerschäft für“ sind gestrichen.
§ 3 wird insofern geändert, als zum Schulvorstand
nicht 3 Mitglieder des Handwerker- und Gewerbevereins
sondern von der Vereinigten Handwerkerinnung
1 Mitglied und vom Gewerbeverein Montabaur 2 Mitglie-
der gehören.
§ 4 Nr. 3 erhält den Zusatz, daß die Wahlen der im
Nebenamt tätigen Lehrer auch der Genehmigung durch
die städt. Körperschaften bedürfen.
§ 6. Absatz 1 Alte Fassung: „Die Anstalt- auch
die später zu errichtende Frauenberufsschule – ist der zen-
tralen Leitung und Verwaltung des Zentralvorstandes
des Gewerbevereins für Nassau unterstellt zur Wahrung
der Einheit in der Verwaltung des gewerblichen
und beruflichen Unterrichtswesen in Nassau.“
Neu beschlossene Fassung: „Die Anstalt - auch die
später zu errichtende Frauenberufsschule- unterstehen
in schultechnischen Fragen der Aufsicht des
Zentralvorstandes des Gewerbevereins für Nassau zur Wah-
rung“ usw. wie vor.
§ 7 Absatz 1 Satz 1. Alte Fassung: „Hauptamtliche Lehr-
personen und Leiter wählt der Schulvorstand, vorbehaltlich
Verwaltung der gewerblichen Fortbildungsschule in
Montabaur werden durchberaten, und nachdem
verschiedene Änderungen vorgenommen wurden, genehmigt.
Geändert wurden die vorgelegten Satzungen wie
folgt:
§1. Alte Fassung: „Die Stadtgemeinde Montabauer über-
nimmt vom 1. Oktober 1920 ab die Trägerschaft für die
bestehende gewerbl. Fortb. Schule und baut diese Anstalt
unter Anstellung eines Gewerbelehrers im Hauptamt
zeitgemäß aus.
Neue Fassung: „Die Stadtgemeinde Montabauer über-
nimmt vom 1. Okt. 1920 ab die bestehende gewerbl.
Fortbildungsschule und baut diese Anstalt usw. wie vor.
die Worte „die Trägerschäft für“ sind gestrichen.
§ 3 wird insofern geändert, als zum Schulvorstand
nicht 3 Mitglieder des Handwerker- und Gewerbevereins
sondern von der Vereinigten Handwerkerinnung
1 Mitglied und vom Gewerbeverein Montabaur 2 Mitglie-
der gehören.
§ 4 Nr. 3 erhält den Zusatz, daß die Wahlen der im
Nebenamt tätigen Lehrer auch der Genehmigung durch
die städt. Körperschaften bedürfen.
§ 6. Absatz 1 Alte Fassung: „Die Anstalt- auch
die später zu errichtende Frauenberufsschule – ist der zen-
tralen Leitung und Verwaltung des Zentralvorstandes
des Gewerbevereins für Nassau unterstellt zur Wahrung
der Einheit in der Verwaltung des gewerblichen
und beruflichen Unterrichtswesen in Nassau.“
Neu beschlossene Fassung: „Die Anstalt - auch die
später zu errichtende Frauenberufsschule- unterstehen
in schultechnischen Fragen der Aufsicht des
Zentralvorstandes des Gewerbevereins für Nassau zur Wah-
rung“ usw. wie vor.
§ 7 Absatz 1 Satz 1. Alte Fassung: „Hauptamtliche Lehr-
personen und Leiter wählt der Schulvorstand, vorbehaltlich

