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und einen notariellen Akt bezüglich der unentgeltlichen Geländeabtretung vollziehen.
Der notarielle Akt ist inzwischen vollzogen worden.
Die Versammlung erklärt sich hierauf mit der Errichtung eines 1-1/2 stöckigen Hauses an der Fröschpforte einverstanden und ändert das bisherige Baugebiet A, eng geschlossen, hierfür vom Gesellenhaus bis zum Weg nach der Fröschpforte und dem abzweigenden Weg nach der Coblenzer Straße, in Baugebiet B weit geschlossen, einstimmig um.
II. Baugesuch des Landmanns Aug. Böckling
Der Magistrat hat das Baugesuch betreffend die Erbauung eines Wohnhauses nebst Ökonomiegebäudes an der Alleestraße genehmigt unter folgenden Bedingungen:
1. Vor Beginn der Bauausführung ist die Baufluchtlinie durch einen vereideten Sachverständigen festzustellen.
2. der Bauherr hat sich notariell zur unentgeltlichen Abtretung des Geländestreifens von der Fluchtlinie bis zur Straßenfläche zu verpflichten, ebenso die über die Fluchtlinie beabsichtigte Errichtung eines Gartengeländers auf jederzeitige Aufforderung der Polizeibehörde auf seine Kosten zu entfernen
3. Zuführung von Wasser und Beleuchtung auf eigene Kosten zu übernehmen.
Der notarielle Akt ist inzwischen vollzogen worden.
Die Versammlung erklärt sich hierauf mit der Errichtung eines 1-1/2 stöckigen Hauses an der Fröschpforte einverstanden und ändert das bisherige Baugebiet A, eng geschlossen, hierfür vom Gesellenhaus bis zum Weg nach der Fröschpforte und dem abzweigenden Weg nach der Coblenzer Straße, in Baugebiet B weit geschlossen, einstimmig um.
II. Baugesuch des Landmanns Aug. Böckling
Der Magistrat hat das Baugesuch betreffend die Erbauung eines Wohnhauses nebst Ökonomiegebäudes an der Alleestraße genehmigt unter folgenden Bedingungen:
1. Vor Beginn der Bauausführung ist die Baufluchtlinie durch einen vereideten Sachverständigen festzustellen.
2. der Bauherr hat sich notariell zur unentgeltlichen Abtretung des Geländestreifens von der Fluchtlinie bis zur Straßenfläche zu verpflichten, ebenso die über die Fluchtlinie beabsichtigte Errichtung eines Gartengeländers auf jederzeitige Aufforderung der Polizeibehörde auf seine Kosten zu entfernen
3. Zuführung von Wasser und Beleuchtung auf eigene Kosten zu übernehmen.

