93
Verhandelt, Montabaur, am 16. Juli 1913
Anwesend sind vom Magistrat die Herren Bürgermeister Sauerborn, Schöffen Buse, Flügel und Müller,
vom Kollegium die Herren Bahl, Gaul, Hübinger, Jung, Kalb, Leuthner, Massfeller, Olig, Philippi, Sack und Vollmar.
Entschuldigt fehlen die Herren Disper, Eisel, Fries, Hannappel, Hüger u. Steinebach. Vorsitzender: Herr Stadtverordneten Vorsteher Professor Massfeller,
Protokollführer: Stadtsekretär Blaum
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Eröffnung der Sitzung wird zunächst das Protokoll der letzten Sitzung verlesen, genehmigt und unterschriftlich vollzogen, sodann in die rechtzeitig bekannt gegebene Tagesordnung eingetreten wie folgt:
I. Baugesuch der Geschwister Weyer
Der Magistrat hat das Baugesuch der Geschwister Weyer über die Erbauung eines Wohnhauses in der Verbindungsstraße von der Kirchstraße nach der Fröschpforte, unterhalb des Besitztums von Joh. Homann, genehmigt, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß vor Beginn der Bauausführung die Baufluchtlinie durch einen vereideten Sachverständigen festgestellt wird, und die Gesuchsteller sich den Bedingungen des genehmigten Straßenbaustatuts unterwerfen
vom Kollegium die Herren Bahl, Gaul, Hübinger, Jung, Kalb, Leuthner, Massfeller, Olig, Philippi, Sack und Vollmar.
Entschuldigt fehlen die Herren Disper, Eisel, Fries, Hannappel, Hüger u. Steinebach. Vorsitzender: Herr Stadtverordneten Vorsteher Professor Massfeller,
Protokollführer: Stadtsekretär Blaum
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Eröffnung der Sitzung wird zunächst das Protokoll der letzten Sitzung verlesen, genehmigt und unterschriftlich vollzogen, sodann in die rechtzeitig bekannt gegebene Tagesordnung eingetreten wie folgt:
I. Baugesuch der Geschwister Weyer
Der Magistrat hat das Baugesuch der Geschwister Weyer über die Erbauung eines Wohnhauses in der Verbindungsstraße von der Kirchstraße nach der Fröschpforte, unterhalb des Besitztums von Joh. Homann, genehmigt, unter der ausdrücklichen Bedingung, daß vor Beginn der Bauausführung die Baufluchtlinie durch einen vereideten Sachverständigen festgestellt wird, und die Gesuchsteller sich den Bedingungen des genehmigten Straßenbaustatuts unterwerfen

