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Protokollführer: Stadtsekretär Blaum.
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Eröffnung der Sitzung gelangt zunächst das Protokoll der letzten Sitzung zur Verlesung und nachdem Einwendungen über die Abfassung desselben nicht erhoben werden, zur einstimmigen Genehmigung und Vollziehung.
Im Anschlusse hieran bringt der Herr Vorsitzende das Dankschreiben des Stadtsekr. Blaum für die ihm aus Anlaß seines 25-jährigen Dienstjubiläums bewilligte Jubiläumsgabe zur Kenntnis.
Hierauf wird in die rechtzeitig bekannt gegebene Tagesordnung eingetreten wie folgt:
I. Ortsstatut betreffend die Anstellung der Beamten der Stadt Montabaur.
Auf Vorschlag des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 19.3.1913 hat der Magistrat seinen Beschluß vom 13.2.13 wie folgt abgeändert: „Dem § 2 des Ortsstatuts betr. die Anstellung der Beamten der Stadt Montabaur vom 28.6.1900 wird mit rückwirkender Kraft vom 1.1.1913 ab zugesetzt: "Der Assistent“
und weiterhin:
„Die Kündigung kann nur beim Vorhandensein eines wichtigen Grundes (vergl. § 626 des B. G. B.) erfolgen. Dem Stelleninhaber steht im Kündigungsfalle binnen 14 Tagen seit Kündigung
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Eröffnung der Sitzung gelangt zunächst das Protokoll der letzten Sitzung zur Verlesung und nachdem Einwendungen über die Abfassung desselben nicht erhoben werden, zur einstimmigen Genehmigung und Vollziehung.
Im Anschlusse hieran bringt der Herr Vorsitzende das Dankschreiben des Stadtsekr. Blaum für die ihm aus Anlaß seines 25-jährigen Dienstjubiläums bewilligte Jubiläumsgabe zur Kenntnis.
Hierauf wird in die rechtzeitig bekannt gegebene Tagesordnung eingetreten wie folgt:
I. Ortsstatut betreffend die Anstellung der Beamten der Stadt Montabaur.
Auf Vorschlag des Herrn Regierungs-Präsidenten vom 19.3.1913 hat der Magistrat seinen Beschluß vom 13.2.13 wie folgt abgeändert: „Dem § 2 des Ortsstatuts betr. die Anstellung der Beamten der Stadt Montabaur vom 28.6.1900 wird mit rückwirkender Kraft vom 1.1.1913 ab zugesetzt: "Der Assistent“
und weiterhin:
„Die Kündigung kann nur beim Vorhandensein eines wichtigen Grundes (vergl. § 626 des B. G. B.) erfolgen. Dem Stelleninhaber steht im Kündigungsfalle binnen 14 Tagen seit Kündigung

