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V. Benutzung und Verwendung der städtischen Turnhalle
Der Herr Vorsitzende berichtet über diese Angelegenheit und stellt dieselbe zur Diskussion. Herr Linz macht den Vorschlag, aus der Mitte des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung eine Kommission zu wählen, welcher mit den beiden Direktoren des Gymnasiums u. Seminars in Verbindung treten soll.
Die Herren Bahl & Sack schließen sich diesem Vorschlage an.
Herr G. Sauerborn stellt folgenden Antrag: Die städtischen Körperschaften überweisen dem Kaiser Wilhelms Gymnasium die Turnhalle unter der Bedingung, daß der Magistrat das Verfügungsrecht über die Verwendung außer der dem Gymnasium gewährten Zeit dauernd sich vorbehält wie z. B. gewerbliche, landwirtschaftl. Ausstellungen, patriotische Feste, Versammlungen p. p. soweit solche allgemeines Interesse für unser Stadt haben.
Die Kosten für die Einrichtung der Halle, für Turngeräte, die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Gymnasialkasse. An denjenigen Tagen und Stunden, an welchen das Gymnasium die Halle nicht benutzt, kann die Volksschule dieselbe benutzen, auch die vom Gymnasium zu beschaffenden Geräte, falls das Königl. Provinzial
Der Herr Vorsitzende berichtet über diese Angelegenheit und stellt dieselbe zur Diskussion. Herr Linz macht den Vorschlag, aus der Mitte des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung eine Kommission zu wählen, welcher mit den beiden Direktoren des Gymnasiums u. Seminars in Verbindung treten soll.
Die Herren Bahl & Sack schließen sich diesem Vorschlage an.
Herr G. Sauerborn stellt folgenden Antrag: Die städtischen Körperschaften überweisen dem Kaiser Wilhelms Gymnasium die Turnhalle unter der Bedingung, daß der Magistrat das Verfügungsrecht über die Verwendung außer der dem Gymnasium gewährten Zeit dauernd sich vorbehält wie z. B. gewerbliche, landwirtschaftl. Ausstellungen, patriotische Feste, Versammlungen p. p. soweit solche allgemeines Interesse für unser Stadt haben.
Die Kosten für die Einrichtung der Halle, für Turngeräte, die Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung trägt die Gymnasialkasse. An denjenigen Tagen und Stunden, an welchen das Gymnasium die Halle nicht benutzt, kann die Volksschule dieselbe benutzen, auch die vom Gymnasium zu beschaffenden Geräte, falls das Königl. Provinzial

