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nicht die Gewähr bietet einer solchen Korporation anzu-
gehören, wie eine Stadtverordnetenversammlung darstellt.
Wir fügen zur weiteren Charakterisirung an, daß
p. Sack sich bisher in keinem der Vereine welchen er
seiner Zeit angehörte, durch sein ganzes Verhalten als
Mitglied dauernd halten konnte. Außerdem hat er
nach der für ihn günstig ausgefallenen Entscheidung
des Bezirksausschusses sich in verschiedenen Wirtschaften
in ganz unqualifizierbarer Weise über das Stadt-
verordneten Kollegium ausgelassen.
Die Stadtverordnetenversammlung bittet das
Kgl. Oberverwaltungsgericht gehorsamst:
„Die Entscheidung des Bezirksausschusses aufzu-
heben und den Beschluß der Stadtverordneten Ver-
sammlung als zu Recht anerkennen zu wollen.“
Hierauf wurde die Sitzung geschlossen.
gehören, wie eine Stadtverordnetenversammlung darstellt.
Wir fügen zur weiteren Charakterisirung an, daß
p. Sack sich bisher in keinem der Vereine welchen er
seiner Zeit angehörte, durch sein ganzes Verhalten als
Mitglied dauernd halten konnte. Außerdem hat er
nach der für ihn günstig ausgefallenen Entscheidung
des Bezirksausschusses sich in verschiedenen Wirtschaften
in ganz unqualifizierbarer Weise über das Stadt-
verordneten Kollegium ausgelassen.
Die Stadtverordnetenversammlung bittet das
Kgl. Oberverwaltungsgericht gehorsamst:
„Die Entscheidung des Bezirksausschusses aufzu-
heben und den Beschluß der Stadtverordneten Ver-
sammlung als zu Recht anerkennen zu wollen.“
Hierauf wurde die Sitzung geschlossen.
Der Vorsitzende
Peter Gerharz
Briel
Dr. Düttmann
W.F. Hisgen
Der Protokollführer
Blaum

