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stets zunehmenden Behandlung unbemittelter Kranken,
und der Ausdehnung des öffentlichen Impfgeschäftes
in keinem Verhältnis stünde.
Der Magistrat hat beschlossen das bisherige Fixum
von je 100 M. auf je 150 M. zu erhöhen, wel-
chem Beschlusse die Versammlung einstimmig zustimmt.
3. Mitteilung bezüglich der Berufung an das Ober-
Verwaltungsgericht in Sachen der Stadtverordneten-
Versammlung gegen den Schuhmacher Johann Sack
hier
Auf Antrag des Herrn Hisgen wird zunächst die
Öffentlichkeit der Sitzung ausgeschlossen,
Der Vorsitzende Herr Gerharz gibt hierauf der Ver-
sammlung Kenntnis von dem Schreiben des Bezirksaus-
schusses zu Wiesbaden vom 31.7. 1896, BA. 2382 nach
welchem die Akten in fragl. Sache dem Kgl. Oberver-
waltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorge-
legt worden sind und verliest sodann die auf
die Berufungsklage eingegangene Gegenerklärung
des p. Sack.
Diese Gegenerklärung des p. Sack enthält derartig
grobe Verdächtigungen der Stadtverordnetenversamm-
lung, sowie Unwahrheiten, daß die Versammlung
es nicht unterlassen zu dürfen glaubt, eine Antwort
hierauf zu geben und beschließt deshalb einstimmig
folgende Eingabe an das Kgl. Oberverwaltungsge-
richt einzureichen:
und der Ausdehnung des öffentlichen Impfgeschäftes
in keinem Verhältnis stünde.
Der Magistrat hat beschlossen das bisherige Fixum
von je 100 M. auf je 150 M. zu erhöhen, wel-
chem Beschlusse die Versammlung einstimmig zustimmt.
3. Mitteilung bezüglich der Berufung an das Ober-
Verwaltungsgericht in Sachen der Stadtverordneten-
Versammlung gegen den Schuhmacher Johann Sack
hier
Auf Antrag des Herrn Hisgen wird zunächst die
Öffentlichkeit der Sitzung ausgeschlossen,
Der Vorsitzende Herr Gerharz gibt hierauf der Ver-
sammlung Kenntnis von dem Schreiben des Bezirksaus-
schusses zu Wiesbaden vom 31.7. 1896, BA. 2382 nach
welchem die Akten in fragl. Sache dem Kgl. Oberver-
waltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorge-
legt worden sind und verliest sodann die auf
die Berufungsklage eingegangene Gegenerklärung
des p. Sack.
Diese Gegenerklärung des p. Sack enthält derartig
grobe Verdächtigungen der Stadtverordnetenversamm-
lung, sowie Unwahrheiten, daß die Versammlung
es nicht unterlassen zu dürfen glaubt, eine Antwort
hierauf zu geben und beschließt deshalb einstimmig
folgende Eingabe an das Kgl. Oberverwaltungsge-
richt einzureichen:

