5
In Frage welche Bedeutung in den vormals nassauischen Städten dem Bürgerrechtsgeld und dem Einkaufsgeld (§52 lc) beizulegen ist wurde bereits bei der erstmaligen Ausführung der Städteordnung erörtert und dafür entschieden, daß im Hinblick auf die §§ 84-86 der Gemeinde-Ordnung vom 26. Juli 1854 die Aufnahme in der Wählerliste von der Entrichtung des bestehenden Bürgerrechtsgeldes nicht abhängig gemacht werden dürfe. Ich ersuche dieser Auffassung jetzt ebenfalls Rechnung zu tragen.
Der königliche Regierungs-Präsident
JW
gez. Frhr. von Reiswitz
JW
gez. Frhr. von Reiswitz

