Bestand 
Protokolle der Stadtverordneten-Versammlung 1893-1904
Entstehung
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Wiesbaden den 1. März 1893.

 
Des Königs Majestät haben durch die allerhöchste Verordnung vom 6. Februar c: (gss7) zu bestimmen geruht, daß in der dortigen Stadtgemeinde die Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 (gss107) mit dem 1. April eingeführt werde.
Euer Wohlgeboren ersuche ich demgemäß mit der Aufstellung der Liste der stimmberechtigten Bürger zur Wahl der Stadtverordneten zu beginnen, diese Arbeit derart zu fördern, daß die Offenlage der Liste von mir auf die ersten Tage des Monats April bestimmt werden kann und mir bis zum 28. März ca. anzuzeigen, daß die Aufstellung beendet ist.
Der Wählerliste sind die pro 1893/94 veranlagten Staatssteuern (nicht diejenigen des jetzt noch laufenden Rechnungsjahres) zu Grunde zu legen.
Gemäß § 19 lc muß die Liste der Bürger die Stimmfähigkeit derselben (§5 ab 2 lc) nachweisen.
Bei diesem Geschäft werden diesmal nach § 86 die Obliegenheiten des Magistrats von dem Gemeinderat, diejenigen der Stadtverordneten-Versammlung von dem Bürgerausschuss wahrgenommen. Beide auf Grund der bisherigen Gesetzgebung bestehenden Körperschaften bleiben auch noch für alle übrigen Geschäfte der Verwaltung nach dem 1. April solange in Wirksamkeit bis die Stadtverordneten-Versammlung bzw. der Magistrat konstituiert ist. Materiell treten aber mit dem Einführungstage die Bestimmungen der Städteordnung in Kraft.