Nr. 29/2007
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? des Einzelhandelsgutachtens als Baustein zur Stadtentwicklung für ^ die Stadt Montabaur des Büros AGENDA (jetzt: Dr. Acocella) vom 25.11-2002,
aktualisiert durch Gutachten des Büros AGENDA (jetzt Dr. Acocella) vom 04.12.2003 (Aktualität/Aktualisierung der AGENDA-Gut-
Schten),
lassen Plausibilität und Anwendbarkeit im Auftrag der Verbandsgemein- aMÄitabaur vom Büro Junker und Kruse (Stadtforschung / Planung), »ortmund im Juni 2007 untersucht und den Gremien der Verbandsge- reinde Montabaur, nämlich dem
|laupt- und Finanzausschuss und Bauausschuss am 19.06.2007, der Versammlung der Ortsbürgermeister am 20.06.2007,
|Hen Mitgliedern des Verbandsgemeinderates, der Ortsgemein- feräte aller zur Verbandsgemeinde Montabaur gehörenden Orts- jemeinden und dem Stadtrat der Stadt Montabaur am 26.06.2007 „läutert und in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.2007 dargelegt wurdejbeschließt der Verbandsgemeinderat Montabaur nach Anhörung x-rW Kc npmflinrieräte der zur Verbandsgemeinde Montabaur gehören- jen Opgemeinderäte und des Stadtrates von Montabaur folgendes
Einzelfiandelskonzept
S lebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 des Bauge- hes (BauGB) als Leitbild für die künftige Entwicklung von Flächen flächigen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in ist Vejbandsgemeinde Montabaur: Der Verbandsgemeinderat wird die- Eipzelhandelskonzept bei der künftigen Darstellung von Flächen im nutzungsplan als Leitbild berücksichtigen. Er appelliert an die zur idsgemeinde Montabaur gehörenden Ortsgemeinden und die Stadt [baur, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen hin- fichtlich der Zulassung von Handelsnutzungen dieses Einzelhandels- ;onzept zu berücksichtigen.
1. Die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels ist grundsätzlich nur vorgesehen in Orten, die einen zentralen Versorgungsbereich darstellen und Versorgungsfunktio- ßien für die angrenzenden Gemeinden insbesondere mit zentrenre- lävanten Warensortimenten übernehmen.
1.1. Das sind in der Verbandsgemeinde Montabaur 1.1.1. das Mittelzentrum Montabaur für das gesamte Verbandsgemeindegebiet,
1 !1.2. die Ortsgemeinde Nentershausen für den Ostteil der Verbandsgemeinde Montabaur,
1!1.3. die Ortsgemeinde Neuhäusel für den Westteil der Verbandsgemeinde Montabaur.
L2. Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche werden nur im Mittelzentrum Montabaur vorgese- \ hen.
f.3. In den Ortsgemeinden Nentershausen und Neuhäusel
werden ausnahmsweise großflächige Einzelhandelsbetriebe bis zu 1.600 qm Verkaufsfläche vorgesehen, wenn dies zur Grundversorgung der Bevölkerung in diesen Ortsgemeinden und den benachbarten Ortsgemeinden erforderlich ist.
1‘4. Für die Sonderform des Fabrikverkaufs wird im Flächen
nutzungsplan aufgrund der raumordnungsrechtlichen Zulassung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Bescheid vom 07.12.2006) am ICE-Bahnhof Montabaur im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ein Sondergebiet für ein Factory-Out- let-Center ausgewiesen.
Die Verbandsgemeinde Montabaur beabsichtigt, die für die Ansied- jung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten erforderlichen Sonderbauflächen nur in städtebaulich integrierten Bereichen, d. h. in der Innenstadt fron Montabaur bzw. in den Ortskernen von Nentershausen und Neuhäusel darzustellen, um dem städtebaulichen Integrationsgebot zu entsprechen. Hierzu werden zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des BauGB räumlich definiert und ausgewiesen.
Diese zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Montabaur und der ^ Ortsgemeinden Nentershausen und Neuhäusel ergeben sich aus j^. a * s Anlagen 1,2 und 3 beigefügten Plänen. Das Sondergebiet für das Factory-Outlet-Center am ICE-Bahnhof ist in der Anlage 4 iargestellt.
Die in der Verbandsgemeinde Montabaur definierte ortstypische Sor- timentsliste ergibt sich - in Anlehnung an die im Einzelhandelsgut- fchten des Büros AGENDA vom 25.11.2002/04.12.2003- vorgeschlagene Liste - aus der Anlage 5.
Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetrie- ue mit nichtinnenstadtrelevanten Sortimenten kann auch an Ergän- 7oi n h SSt ^ nd0rten der 0rt sgemeinden mit zentralen Versorgungsbe- rip n 1 'M on tebaur, Nentershausen, Neuhäusel) vorgesehen werden. Der Anteil innenstadtrelevanter Randsortimente wird dabei auf ^ maximal 10 % der Verkaufsfläche beschränkt. Randsortimente kön
nen nur solche Warengruppen sein, die dem Kernsortiment sachlich zugeordnet sind.
6. Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dürfen weder die Versorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versorgungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte beeinträchtigt werden (Nichtbeeinträchtigungsgebot).
7. Die Bildung von Agglomerationen nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb städtebaulich integrierter Bereiche soll durch die Bauleitplanung der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur entgegengewirkt werden (Agglomerationsverbot).
8. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Industriegebiet” der Ortsgemeinde Heiligenroth entstandenen Agglomerationen von Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevanten Sortimenten sind auf den Bestand des im Bebauungsplan festgesetzten Umfangs zu begrenzen. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Sortimente ist auszuschließen.
9. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes “Auf den Garten” der Ortsgemeinde Görgeshausen entstandenen Handelsnutzungen mit innenstadtrelevanten Sortimenten (Nutzungen in der Ortsgemeinde Görgeshausen) (Anlage 6) sind auf ihren Bestand zu begrenzen.
10. Die Erhaltung und Schaffung der Nahversorgung dienender kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe (Verkaufsflächen deutlich unterhalb der Großflächigkeit) in den Ortskernen der Ortsgemeinden und den Wohngebieten der Stadt Montabaur sind erwünscht.
11. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche kann weiterhin der Verkauf von Waren zugelassen werden, die ein Gewerbe-, Handwerks-, Industriebetrieb usw. selbst herstellt, ver- oder bearbeitet, repariert oder die im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Produktions- oder Handwerksbetrieb stehen, wobei die dafür zulässige Verkaufsfläche auf maximal 25 % der gewerblich genutzten Gebäudegrundflächen - ohne Lager-, Stellplätze, Zufahrten usw. -, jedoch maximal 350 qm Verkaufsfläche, beschränkt wird.
Anlage 1
Karte 2: Vorschlag zur Abgrenzung der Einzelhandels- Innenstadt von Montabaur
Quelle: AGENDA-Vorschlag auf Basis Erhebung März/ April '02
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Karte 3: Einzelhandel und Leerstände in der Innenstadt von Montabaur
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Quelle: AGENDA-Erhebung März/ April 2002
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