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Nr. 49/2004
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2006
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2006
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IjSÄl te ' sl « n . umden Se1*Zmen^!^ n L a n ’ eaM Na ch- dehnten Nachmittag in der Vorweihnachtszert zu^äl 00 einen jDeifiOank gilt insbesondere den Kindern unserer QrunriJZ, , 0 Jrennnen. dem Musikverein mit ihrem Dirigenten und ,hr ^
!n Frauen des Mdhnenvereins, die freundiicheZl^S^ ß ! hr *»*» i„ g übernommen haben. se w, ®oer die Bewir-
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, Samstag. 04.12.2004, findet ab 19.00 Uhr in der Vrv^o^ „ i/iiige Jahresabschlussfeier des Sportvereins mit d,e dies '
Weihnachtsfeier für die Kinder n “Mengen statt.
1 Freitag. 17.12.2004, findet die Weihnarhtoe*.^ jortverems bis 12 Jahre einschließlich der StiS»!*' a , f c . Klnc,er des
.aum der Vogelsanghalle statt. Die Veranstattuno JSG im 2BV -
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Ruppach-Goldhausen
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Sorechstunden des Ortsbürgermeisters
lenstags von.18.00 bis 19.30 Uhr
nnerstags von.17.00 bis 18.30 Uhr
fiel.: 02602/998080, Fax: 02602/998081
Satzung der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
liber eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung |kn Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung des auungsplanes "Rupberg”
ifgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbu- ties (BauGB) in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. 2141) uletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I, S 1359) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- ifalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 3VBI. S. 153) erlässt der Rat der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen ’gende Satzung:
I • Zweck der Veränderungssperre Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielset- L ung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der eiteren städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet des in Aufstellung kindlichen Bebauungsplanes "Rupberg*.
[ § 2 • Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des in Stellung befindlichen Bebauungsplanes .Rupberg* und wird - grob dar- esteiit • durch folgende Wegeparzellen begrenzt:
Flur 22, Flurstücke 2691 und 2684 23, Flurstücke 2694 und 2692/1 ^ur 19. Flurstücke 1927/6.1927/3. 2660/2.1953/2. 2659/3 15, Flurstück 2616
^ 14 > Flurstücke 2600/2, 2599 und 2628 F16. Flurstücke 2625/1 und 2624/2 ™ 12, Flurstück 2563/2 ^ 13, Flurstück 2585
Oer Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Der lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§3* Rechtswirkungen der Veränderungssperre • ™ Geltungsbereich der Veränderungssperre (§2) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bau- »che Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentliche, wertsteigemde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht Qenehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor- genommen werden.
K von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des
. 2 BauGB zugelassen werden.
H-Inkrafttreten
Skr ® ränderun 9ssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft, aha, au ^ er Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein iien J n j> s P'*n ' n Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jah- L e ' ,dem Inkrafttreten der Satzung. yPMh-Goldhausen,
1 1-2004 (S )
Edmund Schaaf Beauftragter
Hinweis
1 Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Veränderungssperre Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist darzulegen.
3. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22.12.1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird außerdem auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ruppach-Goldhausen, 30.11.2004 Edmund Schaaf
Beauftragter
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Turn- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.
www.T uS- Ahrbach.de HANDBALL
Sonntag, 5. Dezember 2004, männliche C-Jugend (Verbandsliga)
13.30 Uhr: HSG Mülheim-Kärlich/Bassenheim - TuS Ahrbach Spielort: Schul- und Sportzentrum in Mülheim-Kärlich

