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"7. hp Reqelungen zum Winterdienst

Ortl |Cr ! Ja ^ r möchte ich an dieser Stelle auf die ö

3 inrn Winterdienst hinweisen:

er Hart ich Ihnen die Regelungen darstellen, mit deren Hilfe die l ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen hat.

7 Ä5e"Slp<"cht.n der Or,. 9 .m.lnde:

l' 1 ^mflinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt P ie h«s überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbe- rj'erfordert. Oberster Grundsatz muss dabei sein, "So wenig wie E rh so viel wie nötig. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen ffSoa'rsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen, fc Hsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- ^näumoflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefähr- Strecken Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, alle ?ßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen! r ist e j n e Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, Sanae durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schneefällen hpi r Eisregen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann, larh c n( je des Schneefalls/Eisregens sind die Winterdienstmaßnahmen JBinellstmöglich durchzuführen und erforderlichenfalls zu wiederholen, ff Reihenfolge des Räum- und Streudienstes: hie Reihenfolge des Räumdienstes ist in 3 Dringlichkeitsstufen festge- l' Dringlichkeitsstufe I: Alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen fcie GefäHstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, nmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen sowie Straßen Orden öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse, hnalichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen Dring- hkeitsstufe III: Alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Verkehrsflächen ®vor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut erden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen der Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswF htige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bus- Jiitestellen, Weg zum Kindergarten).

[u Zeitdauer des Winterdienstes:

lum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaßnah- hen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werk­ten morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7.00 Uhr träumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Win- Jrdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 bis 22.00 Uhr).

Soweit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsge- feinde. Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlie- erdar-stellerv

1 Winterdienstpflichten der Anlieger [2.1 Rechtsgrundlage

llurch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win- Brdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

pen gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir ährend der Dienststunden einsehen.

Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszugs­weise, ergänzt durch einige Anmerkungen, vorstellen:

2.2 Verantwortlichkeit

[§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst wird den Eigentümern der Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke über- agen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie ngrenzen.

12) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das durch ainen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in Ihnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist, unabhän­gig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter-, oder Seitenfront an der Straße egt Kurzum: entlang der gesamten Grundstücksgrenzen, die an einer Üentlichen Verkehrsfläche liegen, gilt die Winterdienstregelung. Hierbei Ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück befahren und betre- len werden kann.

|5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbesondere meh- ere Eigentümer desselben Grundstückes sind gesamtschuldnerisch ver- intwortlich.

^4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftli- j]? Erklärung gegenüber der Ortsgemeinde mit deren Zustimmung die leinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausreichen­de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird.

1.3 Umfang des Winterdienstes

L§ 7 .(1)Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschwert, I ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. s allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00 bis 21 Uhr.

»vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so auf- l ähgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche *. a , e ' slel ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon Uflri\ - 6 ® e * 1we 9 r ' c Htung von den Nachbargrundstücken anpassen. Ln J Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh- ILr ? nd6n ' st ' 9ül als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang PfGrwKtetfleksgrenze.

Stoff 16 ^ enu kbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Eis kT , he ' Sand, Sägemehl Split oder ähnliches) herzustellen.

erin au * u ^ ac k6n ur| d zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nur in Rntf Im? en 9 en zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis- F Schn ®®rückstände verwendet werden.

Nr. 48/2004

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage während der Verkehrszeiten zu streuen.

Soweit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe mit dieser Veröffentlichung die alljährlich wiederkehrenden Fragen und Unklarheiten und den oftmals daraus entstehenden Unmut über die tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas verrin­gern zu können.

Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- und Streupflichten gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmen Folgen zu bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte auf Sie zukommen können.

Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bundesarbeits­gemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitieren. Hier heißt es:

Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen aller entstande­nen Aufwendungen in Regress genommen werden.

Weiter heißt es:Abgesehen davon können Versäumnisse des Anliegers für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Es erscheint daher sinnvoll, jeweils vor Beginn der Winterperiode durch öffentliche Bekanntmachungen die Anlieger auf ihre Verpflichtung und die Folgen etwaiger Versäumnisse auf diesem Gebiet besonders hinzuweisen.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertritt hierbei folgenden Standpunkt:

Um einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieger zu entge­hen, müssen

also die Kommunen obligatorisch sicherstellen, dass im Rahmen des Win­terdienstes auch insoweit die notwendigen Kontrollen stattfinden.

Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger muß erfor­derlichenfalls durch geeignete Maßnahmen erzwungen werden. Erlauben Sie mir zum Schluss noch zwei Anmerkungen:

Es sollte jedem Fahrzeugführer einsichtig sein, dass nur die Bereiche ge­räumt und gestreut werden können, die nicht durch parkende Fahrzeuge zugestellt sind. Im eigenen Interesse sollten gerade in den Wintermona­ten alle Fahrzeugführer eine besondere Sorgfalt bei der Wahl ihres Park­platzes walten lassen und so vorausschauend parken, dass das Raum­fahrzeug die zu räumenden und streuenden Straßenbereiche auch ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust befahren kann.

Schnee- und Eisglätte sind in unserer Mittelgebirgsregion Ereignisse, die alljährlich in einer gewissen Regelmäßigkeit eintreten, jedoch im Vergleich zu wirklichen Naturkatastrophen relativ harmlose Wettererscheinungen darstellen. Mit etwas Voraussicht, Vorsicht und Anpassung an diese besonderen Witterungsverhältnisse lassen sich solche Ereignisse viel leichter und gelassener ertragen. Auch sollte jeder, der meint, er müsse alljährlich die Gemeinde an ihre Pflichten erinnern, zunächst einmal über­prüfen, ob er seiner Räum- und Streupflicht bereits nachgekommen ist. Ist dies der Fall, bleibt oftmals nicht mehr viel Fläche übrig, die dann noch vom Gemeindearbeiter zu räumen wäre.

Lassen Sie mich den gesamten Sachverhalt noch einmal wie folgt zusammenfassen:

Die Streupflicht der Anlieger erstreckt sich entlang der gesamten Grund­stücksgrenzen, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen.

Zu räumen und zu streuen sind die Gehwege. Soweit kein Gehweg vor­handen ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet ihren Winterdienst nach der zurzeit gültigen Satzung zu organisieren. Danach besteht eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefährlichen Strecken.

Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen!

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

Einladung zum Jahresabschluss

Im Anschluss an die Ratssitzung am Samstag, den 04.12.2004 findet zum Jahresausklang ein gemütliches Beisammensein aller Beigeordneten, Rats- und Ausschussmitglieder in der GaststätteZur Augsf statt. Außerdem sind alle Bediensteten und Helfer sowie die Bürgerinnen und Bürger, die sich in diesem Jahr für die Gemeinschaft besonders einge­setzt haben, eingeladen. Hierzu ergehen besondere Einladungen.

Helmut Marx, Ortsbürgermeister

Seniorennachmittag der Kath. Kirchengemeinde St. Josef, Kadenbach

Der traditionelle Seniorennachmittag der Kath. Kirchengemeinde Kaden­bach findet am 1. Adventssonntag, 28.11.2004, statt. Alle Kadenbacher Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren sind hierzu herzlich eingeladen. Die Veranstaltung beginnt mit einem Gottesdienst um 14.30 Uhr, der von den Kindern des Kindergartens und dem Kirchenchor mitgestaltet wird. In der Unterkirche folgt dann ein gemütliches Beisammensein bis zum Abend. Für das leibliche Wohl ist gut gesorgt. Ein kleines Programm wird die gemeinsamen Stunden verschönern.

Auch die Musikfreunde Kadenbach werden das Programm bereichern. Nach der Veranstaltung fahren wir Sie wieder nach Hause. Melden Sie sich bei Bedarf bitte bei Dieter Berkessel, Telefon 8947, oder Bettina Knopp, Telefon 1361.