Wochenblatt VG Montabaur
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3.2 Aufstellung des Bebauungsplanes “Ortslage” und Aufhebung der bestehenden Bebauungspläne “Dürre Wiesen", Bornrainsfeld" und
“Auf dem alten Hof’
3.3 Aufstellung des Bebauungsplanes “Wölfchesbitz u.a."
4. Baulandumlegung “Meisenstraße” in der Gemarkung Horressen
- Änderung des Umlegungsbeschlusses gern. § 47 Abs. 1 BauGB
5. Gebührenregelung für die Benutzung der Tiefgarage am ICE-Bahnhof
6. Forstwirtschaftsplan 2005
7. Einwohnerfragestunde
8. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
Zu der öffentlichen Sitzung sind alle interessierten Einwohner/innen
herzlich eingeladen.
Im Anschluss an die Stadtratssitzung findet eine nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Stadtrates der Stadt Montabaur statt.
56410 Montabaur, 25.10.2004 Klaus Mies
Stadtbürgermeister
Hinweis auf Fraktionssitzungen:
Zur Vorbereitung der Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Stadtrates der Stadt Montabaur am 04. November 2004 finden folgende Fraktionssitzungen statt:
CDU: Dienstag, 02.11.2004,19.00 Uhr, im Sitzungssaal
des Rathauses (Altbau), Tel. 02602/126.241 SPD: Dienstag, 02.11.2004, 18.30 Uhr, im Besprechungs
zimmer des Rathauses (Neubau), 2. Stock, Zimmer-Nr. 238, Tel. 02602/126.121
FWG: Dienstag, 02.11.2004, 19.00 Uhr, im Sozialraum des
Rathauses (Neubau), 3. Stock, Zimmer-Nr. 301,
Tel. 02602/126.242
BfM: Dienstag, 02.11.2004, 19.00 Uhr, bei Herrn Reinhard
Lorenz, Baumbacher Straße 70, 56410 Montabaur- Elgendorf
WG Hatzmann: Dienstag, 02.11.2004,19.00 Uhr, bei Frau Heike Hatzmann, Judengasse 6, 56410 Montabaur
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Geranienstraße” der Stadt Montabaur; hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 26.8.2004 den Bebauungsplan „Geranienstraße“ beschlossen. Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montaibaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Kon- rad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kemarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist aus der nachstehenden Skizze ersichtlich.
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Es wird darauf hingewiesen daß die Verletzung der in»2,j i nU— unc j 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und FormvorsdirfcMcjnW* achtlich ist. wenn sie nicht wwtafo eines Jahres seKSSSL
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__ - - „ lf r n sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie n'vchv
g el der Abwägung s n djeser Bekanntmachung schriftlich » sieben J ahre J?*d Qema cht worden sind.
Gemeinde gere y Verletzung von Verfahrens- und Ft
Der Sachverhan. u Abwägung begründen soll, istda^ ten oder den wanyo.
Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 s«, d H « V Fntechädigung von durch den Bebauungsplan üb £! ö ntn E a chteilen sowie über die Fälligkeit und das E
chSEntschädigungsansprüche w.rd h.ngewiesen, r aa Aba 3 BauGB (Auszug):
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in 1 en „afa FAiliakeit des Anspruchs dadurch herbeiführen S
Leistung^r^Entschädigung schriftlich bei dem Entschädig gen beantragt. k aa Abs 4 BauGB:
ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn ntcht innerhalb w , Ein Entöcnaa y y Ka)erKier j a bres, ln dem die in Absatz 3Satzi
n^ten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des* herbeigefuhrt wird.
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§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): 1
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Forr oder aufgrund dieses Gesetzes zustandi
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dieses Gesetzes ouer aurgrunu uieses Gesetzes zustande o sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als vonAnfam3«i» a n zustande gekommen. ' AH6n-
Dies gilt nicht, wenn Dillstraf
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2.
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachungiie(r 8S ! erv ’ verletzt worden sind oder iund ihre
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsl)ei# iema " Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung dP''^ ahnjr oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindevei
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Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begrii schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemadt^ auch nach Ablauf der In Satz 1 genannten Frist jedermann W zung geltend machen.
Montabaur, 26.10.2004 Klaus Mies, Sfa®^
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des Spezialmarktes “Bauernmarkt und Oktoberfest” am 31.10.2004 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladei 02.06.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) i.V.m. § 3 Nr. 3 derl nung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeite- niscnen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO)vom 26.09.2000 (GM zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung vom digkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.0620Wjs 366), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung der Aufsd^DRK-C Dienstleistungsdirektion folgende Rechtsverordnung erlassen §1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlass«QV-Geb£
ziälmarktes „Bauernmarkt und Oktoberfest“ am Sonntag, demJ) ber 2004 in der Zelt von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein § 2
(1) Werden Arbeitnehmer an dem verkaufsoffenen Sonntag laiwortseing Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag “ ar ,fj£)Elgendo . Jam Fried
um Pflec ne Fachi Kostend Anmeldi oder E-rr
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die Frei 2^ h am°sSi^tM^l!5!l‘M St ? len ' Statt an einem Nact werden. Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 IM am rnea
( 2 ) Wahronw . fcontaine'
muß, darf die Freizeit da’r> Z /!J! 0n0n d ' e Verkaufsstelle geschm Hor,e ss<
(3) Jugendliche ? rbeitn0hmem nicht gewährt werden («n^tad
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Beschäftig^ngMirtunri!^ 0 * 11 Ver2eich nis über Namen, G^coun!!
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geahndet. Zuwirt^r < ^? un9SW ‘ dri gkeit nach § 24 LadenschWfstock, r e Jugendliche werdon « n0en 9®96n das Beschäftigung^ Juaend a fh«rt«^h d ®?„l ® a ? rdnun 9swidrigkeit nach § 58j£-%irtln
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Jugendarbeitsschutzgesetz vom 1 2. April 1 976 (BGBl _ Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung« 6 ^ 17.45 jjh lender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs.J Nn 30^ ^^stvc
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