Nr. 43/2004
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VG Montabaur
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Cenverein Punkt 12 e.V. Kleinholbach
„Meisterschaften 2004
Vereinsmeisterschaft findet am 30.10.2004 im Schützen- ?J. u ih-Jh Statt 30.10.2004 ab 16.00 Uhr Meisterschaftsschießen ■ e ‘[ l crhüier Juqend und Junioren; ab 19.30 Uhr Meiste rschafts- pfl?, we oller Schü’tzenklassen, Luftgewehr, Luftgewehr aufgelegt, Luft- U8b 'S pSe KKThießen nach Vereinbarung.
TuS Girod/Kleinholbach e.V.
AUe'Jerren Wochenen( je steht kein Spiel auf unserem Plan. Wir PürdasKom nQch 0jn He j ms pjei zu organisieren. Bitte bei K. Res- ® reUCh nHer D Stahlhofen nachfragen. Am Mittwoch, 27.10.2004, spie-
smann nm 19.öo Uhr in Stahlhofen gegen Ettersdorf. Abfahrt ab Vereins- len w«i p ,, .
lokal um 18.15 Uhr.
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Görgeshausen
"chstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags . von 1800 bis 1 900 Uhr
iers? An ( Änderungen werden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. Tel.:
'9 von Elten stellen, ich 2.11.2004 cht möglich Jm l7.oouiri II, Ortshw
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[entliehe Bekanntmachung
rung des Bebauungsplanes “Neuwiese” der Ortsgemeinde
hausen:
hienloröffentllchung des Änderungsbeschlusses gemäß §§ 1 Abs.Bi.V.m.2 Abs. 1 des Baugesetzbuch (BauGB)
DerBtsgemeinderat von Görgeshausen hat in seiner Sitzung am eSportsdiih|i4.09f004 den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur I. Änderung des ' ngsplanes “Neuwiese” einzuleiten. Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Derfllnbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Ulf __ _ -1-:
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PS/iausen, 13.10.2004
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Theo Burkard Ortsbürgermeister
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[Öffentliche Bekanntmachung
Bebauun 9 s Pl anes “Neuwiese” der Ortsgemeind«
nach 83 r der vor 9ezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung
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l Un( liweckedor die Öffentlichkeit über die allgemeinen Zie
2Ur Außerunn iiJh e* n9 öf fentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenhi jj* y una Erörterung zu geben. Die Erstellung eines Umweltb
richtes ist nicht erforderlich. Zu diesem Zweck liegt die Änderungsplanung zur Einsichtnahme in der Zeit vom
01.11.2004 - 03.12.2004 (einschließlich)
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Görgeshausen, 13.10.2004 Theo Burkard
Ortsbürgermeister
Rechtsverordnuna über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56412 Görgeshausen
aus Anlaß des Spezialmarktes „Herbstmarkt“ am 31. Oktober 2004 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 02.06.2003 (BGBl. 2003 Teil I S. 745) i.V.m. § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (AGSchZuVO)vom 26.09.2000 (GVBI. S.379) zuletzt geändert durch die Landesverordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 22.06.2004 (GVBI. S. 366), wird für die Ortsgemeinde Görgeshausen mit Zustimmung der Auf- sichts- und Dienstleistungsdirektion folgende Rechtsverordnung erlassen: §1
(1) Die Verkaufsstellen in der Ortsgemeinde Görgeshausen dürfen aus Anlass des Spezialmarktes „Herbstmarkt“ am Sonntag, dem 31. Oktober 2004 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. §3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2, 3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Ladenschlussgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 56410 Montabaur, 12.10.2004 In Vertretung: Stein
I. Beigeordneter
SV Grün-Weiß Görgeshausen
ALTE HERREN
Unser nächstes Heimspiel findet am Samstag, 23.10.2004, gegen die Alten Herren aus Willmenrod statt. Spielbeginn ist um 16.00 Uhr.
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 19.00 bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben. Tel.: 02602/4157, Fax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/970867.
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach vom 04.10.2004
Bekanntgabe einer Eilentscheidung
Die Eilentscheidung zu den gärtnerischen Arbeiten an der neuen Friedhofsmauer wurde zustimmend zur Kenntnis genommen.
Umsetzung des Verkehrsberuhigungskonzeptes Nach eingehender Erläuterung wurde beschlossen:
Die Maßnahme "Hauptstraße/Einmündung Orgelsweg” (Kosten ca. 30.000,00 bis 35.000,00 Euro) soll entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros durchgeführt werden.
Die Überquerungshilfe “Spielstraße/Fußweg” (Kosten ca. 5.000,00 bis 7.000,00 Euro) soll, ebenfalls wie vom Planungsbüro vorgeschlagen, gebaut werden. Einen Fahrbahnteiler schließt der Ortsgemeinderat aus räumlichen und finanziellen Gründen aus.

