Wochenblatt VG Montabaur
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Nr. 40/2004
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung/Erweiterung des BebauunasoJano«
“Ruppach-Ost" der Ortsgemeinde RumSSh?
Goldhausen; cn
hier: Veröffentlichung des Änderungs/ErweitenmnoK«« u, gmifl 811 Abs. 81.V.m. 2 Abs. 1 des Bauge£X£%" u ’T
Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in
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Der Änderungs/Erweiterungsbeschluss wird hiermit gemäß §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Planbereich ergibt sich aus der vorstehend abgedruckten Skizze. Ruppach-Goldhausen, 29.09.2004 Gerold Sprenger
Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung/Erweiterung des Bebauungsplanes “Ruppach-Ost” der Ortsgemeinde Ruppacn- Goldhausen
hier: Durchführung der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen hat in seiner S ^^9 28.09.2004 die Änderung/Erweiterung des o. a. Bebauungsplanes _be^ios sen (siehe vorstehende Planskizze). Nach § 3 Abs. 1 BauGB lichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung o e
unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu g •
Zu diesem Zweck liegt die Änderungs/Erweiterungsplanung zur insic nähme in der Zeit vom
11.10.2004 bis 12.11.2004 (einschließlich) „
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer , Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der pienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und . bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Rwacb-Goldba usen, 29.09.2004 o^JSSr
Satzung
der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen über e ne
Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitp 9 Geltungsbereich der Änderung und Erweiterung Bebauungsplanes “Ruppach-Ost” 1 d s Bau gesetzbu-
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1,16 Abs. 1 und 1 7 Abs. / B qbI. 2141) ches (BauGB) in der Neufassung vom 27. Augusi v ß| ,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2
S. 1359) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) erlässt der Rat der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen folgende Satzung:
§ 1 - Zweck der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der weiteren städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet des in Änderung und Erweiterung befindlichen Bebauungsplanes “Ruppach-Ost”.
§ 2 • Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das gesamte Änderungs- und Erweiterungsgebiet des Bebauungsplanes “Ruppach-Ost” und wird grob dargestellt - wie folgt begrenzt:
im Osten durch den östlichen Rand des Grubenweges der Fa Gebr. Wirth, im Westen und im Norden durch die bestehenden Immissionsschutzanlagen - Wall/Wand -, im Süden durch das Gelände der Fa. Marx.
Der Geltungsbereich ist aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 - Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1. Im Geltungsbereich der Veränderungssperre (§2) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentliche, wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden.
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Flur 21
§ 5 - Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich (§ 2) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren seit dem Inkrafttreten der Satzung.
56412 Ruppach-Goldhausen, 29.09.2004 Gerold Sprenger
(S.) Ortsbürgermeister
Hinweis
1. Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 220, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt der Veränderungssperre Auskunft verlangen.
Mit dieser.Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit

