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Nr.

37/2005

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Satzung

der Ortsgemeinde Oberelbert

.^Änderung der Fnedhofsgebührensatzunr,

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IwOrtsgerneinderat von Oberelbert hat in seiner Sit7imn ^

* '-unddes § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland dT 1 , 28 ' Juli 20 °5

^Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) sowie der Ä (Gern0 > in

l^unalabgabengesetzes (KAG) vom 20.6 1995 (ctwu I 7 und 8 de s

ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2.3.2004 (GVRi ' I' S 2u,et2t

pe Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekam e 2 ° 2) die - 0| ' j| ( 9 wacht wird.

Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über u ihren für das Friedhofs-und Bestattungswesen fÜf bun 9 von

2. Änderung) wie folgt geändert: 9 ® n om 1 - 10 -2001 wird

I|f Teil I (Bestattungsgebühren) erhält folgende Fassung l-Höhe der Gebühren assun 9-

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Bestattungsgebühren

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Bisher

In

Neu

Erdbeisetzungen

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In Reihengrabstätten

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

245,-

253,-

pi

Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahr

437,-

467,-

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In Wahlgrabstätten

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Erstbelegung

506,-

536-

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Zweitbelegung Maschineneinsatz

327,-

357,-

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Zweitbelegung Handschachtung

566,-

596,-

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Urnenbeisetzung

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Beisetzung im Reihen-o. Wahlgrab im Umenfeld

142,-

157,-

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Beisetzung im Reihen-o. Wahlgrab in denen bereits Erdbestattungen ruhen

87,-

102,-

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Beisetzung von Tod-und Fehlgeburten

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Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab erforderlich ist oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden.

97,-

102,- j

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§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56 412 Oberelbert Karl Jung, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß §24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) Inder Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften fees Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2 vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht. Hatjemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung Saftend machen.

Oberelbert, 05.09.2005 (S.) Karl Jung, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert

zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und «stattungswesen vom 05.09.2005

Der Ortsgemeinderat von Oberelbert hat am 28. Juli 2005 aufgrund des §24der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 3 1.1994 (GVBI. s. 153) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs 1 feBestattungsgesetzes (BestG) vom 3.4.1983 (GVBI. S. 69) die folgende , ung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

11

! Satzung der Ortsgemeinde Oberelbert über das Friedhofs- und Bestat- wgswesen vom 20.1.1989 wird (als 1. Änderung) wie folgt geändert:

§11 Ruhezeit

§11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

18 Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt jür Leichen 30 Jahre und

2 s ie [, Aschen (Urnen) 20 Jahre.

9 16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

!.! 8 Abs - 1 ef hält folgende Fassung: .

iL Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nut- & recht r die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeif) verliehen wird erden Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt, die Beginn und E " ded ® s zuS 9Srechtes ent hält. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nut ysrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht".

2.2 In § 16 Abs. 3 wird als Satz 2 folgender Satz eingefügt:

Eine Doppelwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn beim Erwerb der Grabstätte der Verstorbene das 60. Lebensjahr vollendet hat.

3. § 17 Abs. 3 erhält folgende Fassung

(3)Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nut­zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Oberelben, 05.09.2005 (S.) Karl Jung

Onsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April 2005 (GVBI. S. 98) wird auf folgendes hin­gewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form­vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Oberelben, 05.09.2005 (S.) Karl Jung

Onsbürgermeister

Obst- und Gartenbauverein Oberelbert

10. Oktoberfest in Oberelbert - Samstag, 17.09.2005, in der Stelzenbachhalle

Fassanstich: 19.00 Uhr mit orig, bayer. Spezialitäten, Hefeweizen vom Fass Es spielt das Blasorchester Daubach, es lädt ein: Obst- und Gar­tenbauverein Oberelbert

Spende für Kinderspielplatz

Von den beiden Hauptverantwortlichen, Manuela Filipic und Vanessa Decker wurde der Erlös aus den beiden diesjährigen Pimpfe-Märkten in Höhe von 782,00 als Spende für den Kinderspielplatz an die Ortsge­meinde überreicht. Mit dieser Spende soll im Frühjahr des nächsten Jah­res eine Maßnahme auf dem Kinderspielplatz finanziert werden. Die Ent­scheidung über die Verwendung des Geldes wird in Absprache zwischen der Ortsgemeinde und den Spendern getroffen. Zur Zeit wird nach Ideen und Vorschlägen gesucht. Vorschläge sind willkommen. Ich bedanke mich insbesondere im Namen der Kinder, die zahlreich die Angebote unseres Spielplatzes nutzen, bei Frau Filipic und Frau Decker und allen, die bei der Organisation und Durchführung der Pimpfe-Märkte geholfen haben.

Karl Jung, Onsbürgermeister

Verlegung der Sprechstunde

Am Donnerstag, 15., 22. und 29.09. fällt die Sprechstunde auf Grund anderweitiger Termine aus und wird jeweils auf den folgenden Freitag von 18.00 bis 19.00 Uhr verlegt.

Ich bitte um Beachtung und Verständnis.

Karl Jung, Onsbürgermeister

Hallo, Senioren Oberelbert

und alle Freunde, die an unserer Fahrt ins Blaue teilnehmen.

Am Montag, 19.09.2005, um 9.30 Uhr geht es los. Abfahrt Oberelbert Dorf­mitte 9.30 Uhr, Welschneudorf Brunnen 9.35 Uhr, Niederelbert Brunnen 9.40 Uhr. Wir hoffen, dass ihr alle gute Laune und schönes Wetter mit­bringt.

MGV Liederkranz Oberelbert

Vorankündigung

Am Samstag, 24.09.2005, findet in der Bürgerhalle in Wirges ein Akkor­deonorchesterkonzert mit unserer Beteiligung statt. Zum Besuch dieser Veranstaltung werden Fahrgemeinschaften gebildet.

Es wird nochmals eindringlich um vollzähliges und pünktliches Erschei­nen bei den nächsten Gesangproben gebeten, da in diesem Jahr noch einige Auftritte desMGV anstehen!

Abt. Alte Herren

Unser nächstes Heimspiel gegen die AH-Mannschaft von Eisbachtal fin­det am Samstag, 17.09.2005, statt. Anstoß: 16.30 Uhr; Treffpunkt: 15.30 Uhr, da noch Punkte zu besprechen sind.

Achtung!

Am 24.09.2005 treten wir zum Rückspiel in Uttfeld gegen die Mannschaft der Krombacher Brauerei an. Abfahrt ist am 24.09.2005 um 13.00 Uhr am Dorfplatz. Der Unkostenbeitrag für die Busfahrt beträgt 5 Euro pro Per­son. Nach dem Spiel lassen wir den Tag in gemütlicher Runde gemein­sam mit unseren Sportfreunden aus Uttfeld ausklingen.