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Wochenblatt VG Montabaur

Nr. 4

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SG Eitelborn/Neuhäusel

1. Mannschaft , ., C r Pitoi-

am Sonntag, 10.12.2000,4. Kreispokal-Runde SV Niederwerth - S

born/Neuhäusel, Spielbeginn: 14.30 Uhr

2. Mannschaft Winterpause bis 11.03.2001

SC Eitelborn

ALTE HERREN

Am Sonntag. 10.12.2000, fällt das Training aus.

Winterspielplan

14.01.2001 Turnier von Fachbach in Bad Ems

27.01.2001 Hallenkreismeisterschaft Ü 40 in Mülheim-Kärlich

18.02.2001 Turnier von Becheln in Bad Ems

Kadenbach

Sprechstunden des Ortsburgermeisters

dienstaqs .von 18.00 bis 20.00 Uhr

und .nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung. Telefon und Fax: 02620/633 Ortsbürgermeister. Telefon: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Örtliche Regelungen zum Winterdienst

Nachdem bereits vor einigen Wochen von Seiten des Ordnungsamtes auf die allgemeinen Regelungen zum Winterdienst hingewiesen wurde, möch­te ich an dieser Stelle nochmals auf die Besonderheiten unserer örtlichen Regelung hinweisen:

Zunächst darf ich Ihnen die Regelungen darstellen, mit deren Hilfe die Ortsgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen hat.

A. Winterdienstpflichten der Ortsgemeinde:

1. Streuplan

Die Gemeinde hat einen Streuplan zu erstellen, durch den sichergestellt wird, dass überall dort geräumt und gestreut wird, wo das Verkehrsbe- dürfnis dies erfordert. Oberster Grundsatz muss dabei sein,so wenig wie möglich, so viel wie nötig. Hierbei sind die Sicherheitsbelange mit denen der Sparsamkeit und des Umweltschutzes in Einklang zu bringen. Grundsätzlich besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage eine Streu- und Räumpflicht der Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und/oder gefähr­lichen Strecken. Dies bedeutet: Die Ortsgemeinde ist nicht verpflichtet, alle Straßen in ihrem gesamten Verlauf zu räumen und zu streuen!

Ferner ist eine Verpflichtung zum Streuen/Räumen auch nicht gegeben, solange durch das Streuen und Räumen (bei anhaltenden Schneefällen) keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt werden kann. Nach Ende des Schneefalls sind die Winterdienstmaßnahmen schnellstmöglich durchzu­führen und erforderlichenfalls zu wiederholen.

2. Reihenfolge des Räum- und Streudienstes:

Die Reihenfolge des Räumdienstes ist in drei Dringlichkeitsstufen fest­gelegt:

Dringlichkeitsstufe I: alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen, wie Gefällstrecken, scharfe Kurven, Straßenverengungen, Kreuzungen, Einmündungen, Hauptverkehrs- und Durchgangsstraße sowie Straßen für den öffentlichen Nahverkehr und für Schulbusse. Dringlichkeitsstufe II: Verbindungsstraßen und Sammelstraßen.

Dringlichkeitsstufe III: alle übrigen Wohnstraßen und sonstige Ver­kehrsflächen.

Bevor Flächen der Dringlichkeitsstufe II oder III geräumt oder gestreut werden, ist zu prüfen, ob nicht bei Flächen der Stufe I ein Nachräumen oder Nachstreuen notwendig ist. Dies gilt insbesondere für verkehrswi­chtige und gefährliche Stellen sowie für wichtige Fußgängerbereiche (Bushaltestelle, Weg zum Kindergarten).

3. Zeitdauer des Winterdienstes:

Zum Streuplan gehört auch die zeitliche Festsetzung von Streumaß­nahmen. So ist festgelegt, dass die Straßen der Dringlichkeitsstufe I an Werktagen morgens bis 6.30 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 7 00 Uhr geräumt oder gestreut sein müssen. In den Abendstunden endet der Win­terdienst auf innerörtlichen Straßen mit dem Aufhören des allgemeinen Tagesverkehrs (zwischen 20.00 und 22.00 Uhr).

So weit die Ausführungen zu den Räum- und Streupflichten der Ortsqe- meinde. Im Anschluss möchte ich nun die Winterdienstpflichten der Anlie­ger darstellen:

B. Winterdienstpflichten der Anlieger 1. Rechtsgrundlage

Durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 24.11.1989 hat die Ortsgemeinde die Reinigung der Straßen und den Win­terdienst zum Teil auf die Anlieger übertragen.

Den gesamten und genauen Wortlaut der Satzung können Sie bei mir während der Dienststunden einsehen.

Ich möchte an dieser Stelle die wesentlichen Festsetzungen auszuas- weise, ergänzt durch einige Anmerkungen, erwähnen: y

2. Verantwortlichkeit

§ 1 (1) Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden ri mern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grü nd 9e - ntü '

übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen

sie angrenzen.

(2) Als angrenzendes Grundstück gilt auch ein Grundstürk einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Ma^ ähnlicher Weise vom Gehweg oder der Fahrbahn getrennt ist Uer 0derir i*cnre^' qig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an «s

liegt. Kurzum: Entlang der gesamten Grundstücksgrenzen r ^? e^s ^ ,,,0,9 -

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öffentlichen Verkehrsflächen liegen, gilt die Winterdienstreapi,

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bei ist es unerheblich, von welcher Seite das Grundstück 6 ??] 1 ? 9 '^ betreten werden kann anren ur-*

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(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbe^n^

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rere Eigentümer desselben Grundstückes, sind gesamtschuldneris h

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§ 4 Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch scf*

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Reinigungspflicht an dessen Stelle übernehmen, wenn eine ausrp' h de Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. sreictlei '' ;

3. Umfang des Winterdienstes

§ 7 (1) Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erschw so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. n

Als allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 7.00b bis 21.00 Uhr

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen soaul einander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung von den Nachbargrundstücken anpassen 1

§ 8 (1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kein Geh­weg vorhanden ist. gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breiteenfe der Grundstücksgrenze.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfen- den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder Ähnliches) herzustellen, Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz soll auf Gehwegen nuriii geringen Mengen zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis­und Schneerückstände verwendet werden.

(4) Die Gehwege sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage währendder Verkehrszeiten zu streuen.

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So weit die einschlägigen Bestimmungen zum Winterdienst. Ich hoffe,mit dieser Veröffentlichung die alljährlich wiederkehrenden Fragen und Unklarheiten und den oftmals daraus entstehenden Unmut über die tatsächlichen und vermeintlichen Pflichten aller Beteiligten etwas v gern zu können.

Ich möchte Sie daher eindringlich bitten, Ihren Räum- und Streupflichten gewissenhaft nachzukommen, um Sie vor unangenehmen Folgen zu bewahren, die bei einem Unfall auf Grund von Glätte auf Sie zukommenj können.

Dazu möchte ich abschließend aus einem Schreiben der Bundesarbeits­gemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer zitieren. Hier heißt es:

Im Schadensfall kann der betreffende Anlieger wegen aller ent­standenen Aufwendungen in Regress genommen werden.

Weiter heißt es:Abgesehen davon können Versäumnisse des Anliegers für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung nach sich ziehen. Es erscheint daher sinnvoll, jeweiis vor Beginn der Winterperiode durch öffentliche Bekanntmachungen die Anlieger auf ihre Verpflichtung und die Folgen etwaiger Versäumnisseaif* diesem Gebiet besonders hinzuweisen."

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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertritt hierbei folgenden Nichtöl

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Standpunkt:Um einer möglichen Haftung für Versäumnisse der Anlieger zu entgehen, müssen also die Kommunen obligatorisch sicherstellen,®», w im Rahmen des Winterdienstes auch insoweit die notwendigen Kontro- i Grur len stattfinden.

Die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch die Anlieger muss erto derlichenfalls durch geeignete Maßnahmen erzwungen werden.

Helmut Marx, Ortsbürgem w#;

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Kolpingfamilie Kadenbach

Einladung an alle Mitglieder

Am Samstag, 09.12.2000, feiern wir nach alter Tradition den Kol Gedenktag. Wir beginnen um 19.15 Uhr mit einer hl. Messe für den und verstorbenen Mitglieder unserer Kolpingfamilie.

Nach dem Gottesdienst findet im adventlich geschmückten eine Feierstunde (mit einer Ehrung für 25-jährige ^itgIi®° s fg nSC hließt

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sich ein gemütliches Beisammensein mit Nikolausbesuch etc. Unsere Frauen richten wieder ein attraktives kaltes Büfett her, dem offiziellen Teil eröffnet wird.

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Nikolauspräsente un te Büfett erheben wir einen Beitrag von 5,00 DM pro Person. ^ Alle Mitglieder sind mit ihren Familienangehörigen, Freunden un i ten recht herzlich zu der Veranstaltung eingeladen.

Wir freuen uns auf euer Kommen.

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