Wochenblatt VG Montabaur
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Seniorennachmittag der ,, rh
kath. Kirchengemeinde St. Josef, ^ a t c,en ~ ioinHp Kaden .
Der traditionelle Seniorennachmittag der kath n Kin r h ® n ?» p Kadenbacher bach findet am 1. Adventssonntag, 03.12.2000.
Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren sind hierzu he 9
Die Veranstaltung beginnt mit einem Gottesdienst um . •
Kirchenchor mitgestaltet wird. In der Unterkirche folgt d 9 . ,
ches Beisammensein bis zum Abend. Für das ^ibliche WohUst gut gesorgt. Ein unterhaltsames Programm, u.a. mit Beitrag q*„ n .
gartens und einem Auftritt des MGV Lyra, werden die gemein den verschönern. Außerdem hat sich noch ein Uberraschungsgast angekündigt.
Die Musikfreunde Kadenbach werden ebenfalls erwartet.
Wir holen Sie gerne mit dem Auto zu Hause ab und fahren Sie wie e zurück. .
Melden Sie sich bei Bedarf bei Werner Stahlhofen, Tel. 1377, oder Heinz Peters. Tel. 2550.
VdK Kadenbach
Der VdK Kadenbach lädt alle Mitglieder und deren Partner zu sem ® r dl ®®' jährigen Jahresabschlussfeier ein und zwar am 02.12.2000, 17.00 Uhr Gaststätte “Zur Augst”.
Wir würden uns freuen, Sie begrüßen zu können. Für das leibliche sowie selbstverständlich auch für das musikalische Wohl ist gesorgt. Damit wir entsprechend planen können, bitten wir - soweit noch nicht geschehen - um Anmeldung bei M. Eich: Tel. 02620/8621 oder bei M. Lenz. Tel. 02620/8725.
Karnevalsclub Kadenbach e.V.
Große Prunksitzung und Karnevalsshow am Samstag, 27.01.2001
Der Kartenvorverkauf für diese Veranstaltung beginnt am Montag, 27.11.2000. Vorverkaufsstelle: Rüdiger Junges, Westewaldstraße 1. 56337 Kadenbach, Telefon 02620/8836.
Vorstandssitzung
Die nächste Vorstandssitzung des KCK wurde für Montag, 27.11.2000, festgelegt.
Beginn: geschäftsführender Vorstand, 19.00 Uhr
Gesamtvorstand sowie alle Aktiven und Uniformierten (Elferrat etc.),
Beginn: 19.30 Uhr
Tagesordnung: 1 . Bericht des Präsidenten und Begrüßung, 2. Große Prunksitzung und Karnevalsshow am Samstag, 27.01.2001,3. Verschiedenes.
Für diese Sitzung ergeht keine besondere Einladung.
Wir bitten um pünktliches und vollzähliges Erscheinen.
Männergesangverein Lyra Kadenbach
Bunter Abend des MGV
Am Samstag, 25.11.2000, um 20.00 Uhr beginnt der traditionelle bunte Abend des MGV im Gasthaus “Zum Westerwald”.
Alle Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins sind mit ihren Partnern herzlich eingeladen. Die aktiven Sänger haben wieder ein abwechslungsreiches Programm zusammengestellt und würden sich über Ihr Kommen sehr freuen.
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
montags.von 18.00 bis 19.30 Uhr
donnerstags. . 18.00 bis 19.30 Uhr
im Gemeindehaus, Telefon und Fax: 02620/8442
Reinigung öffentlicher Straßen
Schneeräumung / Streupflicht
Nachdem sich in den letzten Tagen der Wintereinbruch anqekündiat hat wird vorsorglich auf die entsprechenden §§ der Satzung der Ortsqemeinde Neuhausei hingewiesen, in denen insbesondere die Schneeräumunq und Streupflicht geregelt ist. Der entsprechende Auszug aus der Satzunq ist nachstehend abgedruckt. y
Satzung - Auszug - § 1 - Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gern. § 17 Abs. 3 LStrG der Ortsoe meinde obliegt wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich BeS fgten denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt-oer-
R°rm ni?« keit " US * eh 1 t ’ u " d die Wohnungsberechtigten (§1093 BGB). Die Reimgungspflicht der Ortsgemeinde als Grundstückseioentü
LStrG ° d6r d ' n9 ICh Berechtl 9 te er 9 'bt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3
(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende GrZ ? 011 sehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildi " re, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird
( 3 ) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt aucho,nr> das durch einen Graben, eine Böschung, einen GrünstrX" er oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von derFah hA- ist unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- 0 d e <2^ einer Straße liegt: das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen aff* und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet^
teil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugari' geschlossen oder aus topographischen Gründen nicht möglich „ mutbar ist.
( 4 ) Ein Grundstuck im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt j nst) erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zuorem Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücl ' stücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine I „ öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland de??- gen. daß sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufwei»» ' nicht als erschlossen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 .
(5) Mehrere Remigungspflichtige für dieselbe Fläche, insbescnu rere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Bert? zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger $£ schuldnerisch verantwortlich. Die Ortsgemeinde kann von jedem!* mgungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der* pflichtigen zu reinigenden Fläche verlangen. Aufgrund einerr - Vereinbarung soll mit Zustimmung der Ortsgemeinde gegenüber]! gemeinde eine der verantwortlichen Personen oder ein Dritter-]; gungspflichtig festgelegt werden. In dieser Vereinbarung kann]' zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die] mung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann*- nigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung tot gungspflicht machen.
§ 2 - Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reimgungspflicht umfasst die innerhalb der geschlosser? läge gelegenen öffentlichen Straßen nach Maßgabe des § 5 .
( 2 ) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, äs geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebeA zelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder?, zogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen denZü menhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch einet Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, vonfei Baugrundstücke erschlossen sind.
(3) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind die demÄf! Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze. Zu den Straßen gehören insbesondere:
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Gehwege, einschließlich der Durchlässe und Fußgängers!;? Fahrbahnen;
Radwege:
Parkplätze:
Promenadenwege (Sommerwege und Bankette); Straßenrinnen. Einflußöffnungen der Straßenkanäle Seile' einschließlich der Durchlässe;
7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.
Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängers;! entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teilet^! ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege; zum Gehen geeignete^ streifen, Bankette. Sommerwege).
§ 7 - Schneeräumung
(1) 1- Wird durch Schneefälle die Benutzung der Gehwege erscW- ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oderfeslg? ner Schnee ist loszuhacken und zu beseitigen.
2. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der VerkeMj Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der ,1, "" Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird.
3. Die Schneeräumpflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Sind keine-/ wege vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite« 2 ! der Grundstücksgrenze.
4. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee undS# matsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu ram^,. allgemeine Verkehrszeit gilt die Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr» wetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch ten. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken ,
so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benu j flache gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoj V schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrunds Uberwegeinrichtungen vom gegenüberliegenden Grundstu § 8 - Streupflicht bei Glatteis und Schneeglätte . ,^
1) Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege. Soweit kW” orhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite
Grundstücksgrenze.
h 2 1 D c? 5 enu A zbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit 3 « den Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Splitt oder ähnliches) he is ist aufzuhacken und zu beseitigen.
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