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Wochenblatt VG Montabaur

6. Beschlussfassung über die Haushaltsrechnung 1999 und En a- stungserteilung für das Haushaltsjahr 1999

7. Ausbau des NeubaugebietesOberm Görgengarten: Vergabe ae

Auftrages für die Straßenplanung ,

8 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Friedho s- gebührensatzung

9. Uberarbeitung/Neufassung der Richtlinien für die Gewährung vo Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorferneuerung durch die Ortsge- meinde Hübingen

10. Verschiedenes

11. Nichtöffentliche Sitzung

1. Zuschussangelegenheit

2. Zuschussangelegenheit

3. Bauangelegenheit 4 Verschiedenes

56412 Hübingen. 06 11.2000 Noll. Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Kulturamt Westerburg, Jahnstr. 5, 56457 Westerburg (Landentwick­lung und Ländliche Bodenordnung)

56457 Westerburg, 31.10.2000 Flurbereinigungsverfahren Zimmerschied Az.: VV2475Z HA 10.3 Vorläufige Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Zimmerschied, Rhein-Lahn-Kreis, erläßt das Kulturamt Westerburg als Flurbereinigungsbehörde folgende

Anordnung:

I. Die Beteiligten werden gemäß § 65 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) - i.d.F. vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I.S. 1430) - mit Wirkung vom

30. November 2000

in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) ein­gewiesen.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 06.10.2000 bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf die in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über.

Die Beteiligten erhalten zu den in den Überleitungsbestimmungen genannten Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung ihrer alten Grundstücke.

Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grund­stücke (§ 66 Abs. 1 FlurbG). Soweit an Erzeugnissen oder sonsti­gen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen, gelten die Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

II. Die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens erhalten später zum Termin zur Bekanntgabe der Ergebnisse des Flurbereinigungspla­nes und zum Anhörungstermin über dessen Inhalt einen Auszug, der ihre Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis ihrer Gesamtabfindung zu dem von ihnen eingebrachten Grundbe­sitz nachweist.

Zu diesem Termin wird gesondert eingeladen.

III. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentü­mer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder zur Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 66 Abs. 2 und § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlaß dieser Anordnung beim Kulturamt in Westerburg zu stellen.

IV. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61 bzw. 63 FlurbG (§ 66 Abs. 3 FlurbG).

V. Die nach §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Ein­schränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen, soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist, auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes wird zur gegebe­nen Zeit bekanntgemacht.

VI. Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I. S. 2600) angeordnet.

Gründe:

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grund­stücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke lie­gen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Die neue Feldeinteilung wurde den Beteiligten am 24. und 25.10.2000 im Termin zur Offenlage der neuen Feldeinteilung im Gemeindehaus in Zim­merschied, Hauptstr. 29, bekanntgegeben. Die Kartenunterlagen haben hier für die Beteiligten ausgelegen. Beauftragte des Kulturamtes erläu­terten die neue Feldeinteilung, erteilten Auskünfte und wiesen Beteiligte auf Antrag örtlich in ihre neuen Grundstücke ein.

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Nr. 4 u.

Wocf

Cl ~ ir RPteiliaten besteht am Mittwoch, 29. November 2000 bis ?2 00 X sowie 13.30 bis 15.30 Uhr im Gemeinde?!»

mprschied Hauptstr. 29, nochmals die Möglichkeit sich die neu! eint^lung erläutern zu lassen. Der Vorstand der Teilnehmer^

wurde gemäß § 62 Abs. 2 Fl ^ rb ^|25 d FlurbGT e ' tUn9Sb6Stimi sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 FlurbG).

Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitunain neuen Zustand, namentlich den Übergang des Besitzes und der5, der neuen Grundstücke regeln, liegen seit dem 24. Oktober 2000fe,

Dauer von einem Monat bei al dem Bürgermeister von Zimmerschied

hl den Verbandsgemeindeverwaltungen in Montabaur, Bad Ems und fe c) sowie beim Kulturamt in Westerburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung der vorläufigen Br

zeinweisung sind daher gegeben. ......

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die vonaf Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes und c Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrund! erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinb planes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im Interesse der Mehi der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Recti helfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und dungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunktenn,

Besitz nehmen könnten. Ein Nutzungswechsel ist erst nach Abschluss^ jährlichen Ernte - entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftung 9^0 l lauf - möglich. Besitz- und Nutzungswechsel lassen sich daher nichlj 10.00 lieh beliebig vollziehen. Die Beteiligten wollen möglichst bald die Voi 11.00 der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betriebst 12 .OO Umstellungen einleiten. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätted Wo? I halb für die Beteiligten erhebliche Nachteile zur Folge. Begin

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtso |* ere nung (VwGO) liegen damit vor. D * as F

Rechtsbehelfsbelehrung derTe

Gegen diese Anordnung und die Überleitungsbestimmungen kann S el! V\i halb von einem Monat ab dem ersten Tag nach der öffentlichen Bel« machung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beide gw » turamt Westerburg, Jahnstraße 5, 56457 Westerburg oder wahlweise J der Aufsichts- und Dienstleistungdirektion - Obere Flurbereinigi- n y! behörde -, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, schriftlich oder zur Nie üasK schritt einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchesis!f Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch nochvoife Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. |

Kulturamt Westerburg , 31.10.2000 i.A. Theodor Burkard, Vermessung^,

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Am Freitag gibts ne Martinsbrezel

Nach unserer kleinen St.-Martins-Feier am 10.11.2000 um 17.0011 unserer Kapelle gehen wir gemeinsam mit Laternen und musikalisch Begleitung der Blaskapelle Kadenbach zu unserem Martinsfeuerobefc ~ ie 5 des Dorfes. Hier gibt es die guten Brezeln von unserem Bäcker aush aer J e bach. Kinder, Eltern, Großeltern, alle sind herzlich eingeladen. Alle,die!; Kartei Gelingen der Martinsfreier beitragen, an dieser Stelle schon ein herzte Dankeschön insbesondere auch der Freiwilligen Feuerwehr Hübingen.

Wilfried Noll, Ortsbürgemm

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Mit Anhängern, Traktoren, Lieferwagen und vielen freiwilligen He|v(e r t re konnten wir auch in diesem Jahr wieder unsere Landschaft von soipfiechi

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