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^rtsgemeinderates Girod
„ H ps Ortsgemeinderates Girod findet am, Dienstaq Lsß^O uhr, im Gemeindehaus statt.
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^Tder Niederschrift vom 26.09.2000 (öffentliche Sitzung) und Beschlussfassung über den Ausbau der ehemaligen
jße HReschlussfassung über die Vergabe der Planungsar- Kapellenweg, Backhausweg, Nordstraße und die
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L «tiirhe Sitzung
ligabe der Niederschrift vom 26.09.2000 (nichtöffentliche Sitzung) lodenes
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Nr. 42/2000
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ye Bekanntmachung
Lbung bzw. Überarbeitung f .Stellung des Flächennutzungsplanes iandsgem einde Montabaur ^öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß
fiaugesetzbuches (BauGB)
Leibandsgemeinde Montabaur hat in seiner Sitzung am 07.09 Ecfiluss gefasst, den Entwurf zur Fortschreibung bzw. Clber- % Neuerstellung des Flächennutzungsplanes erneut für die iMonaten öffentlich auszulegen, die unter den Verbandsgemeindemitteilungen abgedruckte trung.
igeFeuerwehr Girod
0 io.02.2001 , feiert die Freiwillige Feuerwehr Girod wieder pdschaftsabend. Aus diesem Anlass treffen sich am Freitag, 'i 19.30 Uhr alle, die aktiv wieder mitmachen wollen und Spaß inacht haben zu einer ersten Besprechung im Feuerwehr- &Die ursprünglich für diesen Termin geplante Jahreshaupt- findet zu einem späteren Zeitpunkt statt. Der neue Termin ■eilig im Wochenblatt bekanntgegeben.
Görgeshausen
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[stunde des Ortsbürgermeisters
.von 18.00 bis 19.00 Uhr
fcnverden durch Aushang am Rathaus bekannt gegeben. P5/222
^Bekanntmachung
Äung bzw. Überarbeitung spell Erstellung des Flächennutzungsplanes iandsgemeinde Montabaur
^öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß »esBaugesetzbuches (BauGB)
JJandagemeinde Montabaur hat in seiner Sitzung am “•eeBeschluss gefasst, den Entwurf zur Fortschreibung bzw. 4™ Neuerstellung des Flächennutzungsplanes erneut für ■^nzwei Monaten öffentlich auszulegen.
^ie unter den Verbandsgemeindemitteilungen abgedruckte
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Großholbach
r* t * es Ortsbürgermeisters
..von 19.00 bis 20.00 Uhr
Anhang am Bürgermeisteramt bekannt gege- ’ ax: 02602/917721, Bürgerhaus, Tel.: 02602/970867.
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Öffentliche Bekanntmachung unH !? hrelbung bzw. Überarbeitung
Verband^no te * ll:,n 5 ^ es Flächennutzungsplanes veröandsgemeinde Montabaur
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07.09löo d OHi e £ and ^ emein<ls Montabaur hat in seiner Sitzung am
Überarbeitunn nnH USS 9f* assti den Entwurf zur Fortschreibung bzw.
die Dauer von 7 «, 0 .^jf uerstel,lun 9 des Flächennutzungsplanes erneut für aie uauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen.
Veröffentlichung dSn Ved 3 ands 9emeindemitteilungen abgedruckte
Öffentliche Bekanntmachung
nhl ZU J 9 0rts gemeinde Großholbach «?, e i ai ?t Erh L el ?. un 9 von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von Ausgleichs- und crsatzmaßnahmen nach §§ 135 a -135 c Baugesetzbuch
vom 06.10.2000
97 c Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom
Dh ' . ’i 9 ^ 7 i B ? BL 1S ' 2141 ) und § 24 der Gemeindeordnung für das Land , tr ? an ^,'^ a ^ 2 vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) hat der Ortsgemeinderat folgende Satzung beschlossen -
§1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
§2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. *
§4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§5
Anforderung von Vorauszahlungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§6
Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§7
Ablösung
Opr Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablosebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§8
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
3 romolbach. 06 . 10 .S 000 (Siegel) Rothe,
Ortsgemeinde Gromolbsch Ortsburgemeuster
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