27
Nr. 39/2000
L^o niabaur ..- --
u***: Ordnung mit einem Stammumfang der Sor- r;,c!ißä^ en rdnung m it einem Stammumfang der Sortie- »:^ßä(jmen n- Si cm hoch unc j zweimal verpflanzten Sträu- •>n 1! Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 cm hoch n ,Hnnnci 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40
^Ddil.oranui'y,
„ U nd Erstellung von Schutzeinrichtungen f -^rechter Wälder
* ti^rWachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung ' "Itandortgerechten Arten
pjanzen 3- bis 5 -jährig, Höhe 80-120 cm
^ Schutzeinrichtungen
t'Lnd Entwicklungspflege. 5 Jahre
‘‘ r ^ on Streuobstwiesen
Wjuger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
'• j5 Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume Jobstbaum der Sortierung 10/12 ■- 3 ;. Kräuterm ischu ng
^Schutzeinrichtungen
-s-und Entwicklungspflege: 5 Jahre naturnahen Wiesen und Krautsäumen ■süger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung
'515
■-iViesengräsern und -kräutern, möglichst aus autochthonem
l .-'s- und Entwicklungspflege: 3 Jahre Lund Renaturierung von Wasserflächen von Stillgewässern
, Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens püng des Untergrundes Lstandortheimischer Pflanzen ;gs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre irierung von Still- und Fließgewässern a'gund Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen i-gder Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksich- reurbiologischer Vorgaben r.ng standortheimischer Pflanzen
i-und Entwicklungspflege: 3 Jahre rwgvon baulichen Anlagen denbegrünung
von selbstklimmenden Pflanzen
von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterte je 2 lfd. M.
e/gs-und Entwicklungspflege: 2 Jahre fiptmg
Begrünung von Dachflächen Begrünung von Dachflächen J n gs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre $ungund Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung «S«lung befestigter Flächen mdAbfuhr wasserundurchlässiger Beläge wasserdurchlässiger Unterbauschichten '^durchlässiger Deckschichten ■> und Entwicklungspflege: 1 Jahr staen zur Grundwasseranreicherung ■gvonGräben und Mulden zur Regenwasserversickerung ■■■^lauvon Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen und Entwicklungspflege: 1 Jahr J n zur Extensivierung
tvacfie V ° n Acker b2w ‘ intensivem Grünland in Acker- und
Mm und Entwicklun gsp f|e ge: 1 Jahr
•-al V !ü Ackerin Ru deralflur
«d Abtransport des Oberbodens
i u l! E ? wicklungspfle 9 e: 1 Jahr
•^feiiun ° ÄCker in e *tensiv genutztes Grünland
, Wi j99f. Abtragen und Abtransport des Oberbodens
: -'Gs-i,!üp räSem und Kräutern
andluna ^ n,wicklun 9 s Pflege: 5 Jahre
I 11 intensivem Grünland in extensiv genutztes
JJtöemng
4nland R^ hd Und ^ erwertun 9 oder Abtransport des Mähguts •"fls-nnHp UCkbau von Entwässerungsmaßnahmen
^ und Entwicklungspflege: 5 Jahre
Hinweis
pf 24 Abs - 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO)
rpcot 7 » SSU oo y° m ^ 1 01 - 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch om 22.12.1999 (GVBI. S. 470) wird auf folgendes hingewiesen:
rtiocQc! 1 ?' 611 ’ < ?-' e ur4er Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften cinH | ese ' ze s oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen
zustandegekomm^°* er ^ ekanntmacPun 9 a * s von Anfangan gültig
Dies gilt nicht wenn,
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gackenbach, 16.09.2000 (Siegel) Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung der Zweckverbandsversammlung
des Kindergartens Gackenbach-Horbach
Einladung:
Die nächste Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Kindergartens Gackenbach-Horbach findet am Donnerstag, 05.10.2000, um 19.30 Uhr im neuen Stuhllagerraum der Mehrzweckhalle (Buchfinken-Zentrum) statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 27.01.2000 (öffentlicher Teil)
2. Information über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands im Prüfungszeitraum 1996-1999
3. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1999
- Vorlage -
4. Information über den Bedarf an Kindergartenplätzen
5. Beratung über den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2001
6 . Verschiedenes
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Niederschrift über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung vom 27.01.2000 (nichtöffentlicher Teil)
2. Verschiedenes
(S.) Ulrich Weidenfeller, Vorsitzender
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes “Halfterweg”
der Ortsgemeinde Gackenbach
hier: Heilung eines Verfahrensfehlers gern. § 215a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Hiermit wird der Bebauungsplan “Halfterweg” - in Kraft getreten am 18.01.1986 - erneut öffentlich bekannt gemacht. Insoweit wird der Mangel der fehlerhaften Ausfertigung der Planurkunde behoben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan rückwirkend zum 01.02.1986 in Kraft.
Der vom Ortsgemeinderat Gackenbach am 24.10.1985 als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde von der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 18.12.1985 genehmigt.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 - 12 30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00-12.30 und 14.00 -18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann überden Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in §214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- möqensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
\
»
r

