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Wochenblatt VG Montabaur

Kadenbach

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags. von 18.0'

und

00 bis 20.00 Uhr nach Vereinbarung

Gemeindeverwaltung, Tel. und Fax: 02 620/633 Ortsbürgermeister. Tel.: 02620/1001 (ab 13.30 Uhr)

Bekanntmachung

gemäß §§ 50 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Baug es etzbuch BauGB) vom 8 Dezember 1986 in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141)

I. Umlegungsbeschluss

Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat am 21.08.2000 folgenden Beschluss gefasst:

Gemäß § 47 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landes­verordnung zur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für^das Baugebiet des im Entwurf erstellten BebauungsplanesAuf der Höh die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung Auf der Höh - 3. Erweiterung.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Süden durch den Gehweg entlang der Kreisstraße K 114 im Anschluß an den bebauten Ortsbereich, im Westen durch die Wege Flurstücke Nr. 124/2. 125 und 130, im Norden durch den Weg Flurstücke Nr. 129, im Nordosten durch die südliche Grenze der Flurstücke 72, 73/4 und 71/4. Im Osten verläuft die Grenze des Verfahrensgebietes westlich entlang der bereits bebauten Grundstücke Römerstraße Nr. 69 bis 79 a, weiter ent­lang der nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 70/6, dann in südöstlicher Richtung bis zur westlichen Grenze der bereits bebauten Grundstücke Römerstraße 87a und 87b und weiter entlang der westlichen Grenze der bereits bebauten Grundstücke Limesstraße 4a bis 7 bis zur K114.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich im Kartenauszug dargestellt.

In das o.g. Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen: Gemarkung: Kadenbach Grundbuchbezirk: Kadenbach Flur 21:

Flurstücke Nr.: 43/1,42/2, 41/2, 40/2, 39/2, 39/1,38 und 125 tlw.

Flur 13:

Flurstücke Nr.: 64, 63, 62, 61, 131/2 tlw., 132/3, 71/6, 71/5, 133/2,

70/3 und 70/5.

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel­dung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1 . die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Kadenbach

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umle­gungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaub­haftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sollten binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuss angemeldet werden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten las­sen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekannt­machung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während de<i so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in L^ es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes bf 8 *' Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden werden; andernfalls müssen die Eigentümer diespfr ^ Wertminderungen gegen sich gelten lassen, sofern auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses geltend machi !

III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachunad*, t Schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanferhtw" gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet SS Genehmigung des Umlegungsausschusses m 1 . ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein r

über Rechte an einem Grundstück getroffen ode r abgeschlossen werden, durch die einem anderen Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung einesGrundstüS Stücksteils eingeräumt wird oder Baulasten neub3 dert oder aufgehoben werden;

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we» steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke* werden;

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzetah wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder weitster rungen solcher Anlagen vorgenommen werden; y genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtigetJ gen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlichgent den sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer ins geübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veräntk nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses ist bei dem/, Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15. tabaur eingerichtet.

V. Vorbereitende Maßnahmen In der UmlegungAuf der Höh - 3. Erweiterung wird im Herbst! den örtlichen Vermessungsarbeiten begonnen. Die Arbeiten wa| das Vermessungsbüro Weyand, Neuwied, durchgeführt;siea sich zunächst auf die Grenzfeststellung entlang der Verfahr^ während die Absteckung und Abmarkung der neuen Straßenu qrundstücke zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Den Beauftragten der zuständigen Stellen ist gemäß § 209 Sa VoltSng der von ihnen nach diesem Gesetz zu Mari men das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworf« Sücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewert ähnliche Arbeiten auszuführen.

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