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Nr. 35/2000

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Ankreis St. Anna, Neuhäusel

v 06.09.2000, treffen wir uns wieder um 15.00 Uhr im St.

aisvereinDe Neijheiseler Baljatscher

j es wieder soweit. Nach der karnevalistischen Sommerpause jerste Stammtisch statt am Freitag, 01.09.2000, ab 20.00 Uhr ika!Thüringer Hof. Um rege Beteiligung wird gebeten, da wir enschritten auf den Beginn der 5. Jahreszeit zugehen.

stehen Vorbereitungen für den Weihnachtsmarkt an.

eiborn/Neuhäusel

M

tag. 03.09.2000, SG Weißenthurm/Kettig - SG Eitelborn/

Beginn: 14.30 Uhr

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: 03.09.2000, VfR Eintracht Koblenz II- SG Eitelborn/Neuhäu- r 11.00 Uhr

uhäusel

RREN

unser erstes Heimspiel nach der Som- «an. Gegner sind die Sportfreunde aus Lahnstein/Nord. Anpfiff Uhr im Augst-Stadion.

Simmern

Runden des Ortsbürgermeisters

.von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr

ä Bekannti

Dachung

Pgvo? l S?? me ' nc * e Simmern über die

nChführuna? StenerS ! attun 9 sbetr ägen 1 ' 1 ^cBauGR°. n ^ us 9 , eichs- und Ersatzmaßnahmen nach 3 «n § 135 cr 2408 - 20 °0

uJ?QBi.lS.2Ui? eS j t l^ uc * 1 d er Bekanntmachung vom . 312 vom 31 m S ^4 cler Gemeindeordnung für das Land

; Satzung beschlossen. GVBI ' S ' 153) hat der Ortsgemeinde-

§1

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

niQ?Ihp ers *^fc n ^ sde ' ra ^ e ^' e Durchführung von zugeordneten Aus- ^' sa Tzrn a ßnahrnen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben.

§ 2

Umfang der erstattungsfähigen Kosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Aus-

gieicns- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zuqeord- net sind. a

(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für

1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,

2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.

Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitraum der Bereitstellung.

(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein­schließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anla­ge beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt ent­sprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

§3

Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§4

Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2,3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.

1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grund­fläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versie­gelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§5

Anforderung von Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§6

Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.

§7

Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablö­sebetrag bemißt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwarten­den endgültigen Erstattungsbetrages.

§8

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Simmern, 24.08.2000 (DS) Schmidt

Ortsgemeinde Simmern Ortsbürgermeister

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Mustersatzung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Erhebung von Kostenerstat­tungsbeiträgen

Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahm en.

1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern

und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vege­tationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916

- Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sor­tierung 18/20 . _. .

- Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Siche­rung der Baumscheibe

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Wald­mänteln , , .

- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung

nach DIN 18915 . . . c

- AnDflanzunq von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der S<pr- tieruna 18/20 Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortie­rung 16/18, Heistern 150/175 cm hoch und zweimal) verpflanzten Sträu­chen je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 cm hoch

- je 100 qm je 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40

Sträucher _ , x . . ,.

- Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1 3 Anlage standortgerechter Wälder

- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915

- Aufforstung mit standortgerechten Arten

- 3.500 Stück je ha, Pflanzen 3- bis 5-jährig, Höhe 80-120 cm

- Erstellung von Schutzeinrichtungen

- Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

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