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“Öffentl. Bekanntmachungen’
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 6 - P/ontabaur
Wahl zum 14. Landtag Rheinland-Pfalz am 25. März 2001;
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Am 25 Ma^z 255 ' ‘ ^de'oe Wa" z ' 4 La-ctaa R~e "land-Pfalz statt.
D!e Parteien mttg-ecsVattl.c r cman s^ette- Wahie^ere-n-gungen und Stimmberechtigte- d e e:-en Wahles/crscbag emm cr.en wollen, werden aemaß 5 25 Lanceswaniorcoung LWO h,erm.t aufgefcrdert.
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dem Kreiswahlieiter des //ah •'re , ses 5- Montaoaur
in 55422 Werges. Battnhcfstraße ' 5
möglichst frühzeitig spätestens am 01. Februar 2001, bis 18.00 Uhr,
die Wahlkreis/erschlage schnft'icn emzure eben.
Die Wahiki’eisvorschiage erschließ.-cb der vorgeschrieoenen Anlagen sollen möglichst fruhze t g emgereicr,; werden. Stel't der Kreiswahlleiter P/Iangel fest, so benachricht : gt e r sofott die Vertrauensperson und fordert sie auf. benebbare Mange' noch vo r Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen <§ 41 Abs. t Landeswahlgesetz'LWahlGb. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 41 Abs. 2 LWahlGi.
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an oer Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43 LWahIG sowie die §§ 25 bis 32 LWO
Im Einzelnen ist bei der Einreichung von Wahlkreisvorschlägen folgendes zu beachten:
1. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 33 LWahIG können Wahlkreisvorschlage von Parteien, von mit- gliedschaftlich organisierten Wählervereimgungen und auch von Stimmberechtigten eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereimgungen. die im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, eine schriftliche Satzung und
die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes nachweisen können. Eine Partei oder Wählervereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereimgungen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und. sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bel Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben.
Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1 LWahIG).
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33 Abs. 5 LWahIG).
2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber
Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer nach § 32 LWahIG wählbar ist,
in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahIG einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist, seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahIG).
Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden.
3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO enthalten- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers, den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählvereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband so müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedriaen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vor stehenden Satz unterzeichnet sein. Bei Wahlkreisvorschläqen von Stimm berechtigten haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages die aültine Unterstützungsunterschriften geleistet haben, ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst zu leisten.
4 Un terstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
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Stimmberechtigten des Wahlkreises persönlich und hands? unterzeichnet sein: die Stimmberechtigung muss im Zeitpunkt de Zeichnung gegeben sein und ist be, Einreichung der Wahlkreis^
ge nachzuweisen.
Wahlkreisvorschlage von Parteien und Wahlervereinigungen dürfe,
nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Ven Versammlung unterzeichnet werden.
Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von dem«*- An<;rhri wahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu erbrinn e l£ A 2 der Anforderung sind Familienname. Vornamen und Anschrift(|fc le wohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Als Bea nung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Wahlvorschlag chen will, sind außerdem bei Parteien und Wählervereinigungen Namen und. sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch die; Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort ai ben. Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstelli Bewerbers in einer Mitglieder- oder eines besonderen oder allgei Vertreterversammlung nach § 37 LWahIG zu bestätigen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, sen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich! zeichnen: neben der Unterschritt sind Familienname, Vornamen,I;
Geburt und Anschritt (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie
der Unterzeichnung anzugeben.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerve, nis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzei, im betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bes gungen des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages Einreichung des Wahlkreisvorschlages mit den Unterstützungsi schritten zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung] Stimmrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende! Wahlkreisvorschlag unterstützt.
Die Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner müssenbi Einreichung der Wahlkreisvorschläge vorliegen; sie können nach der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden. EinSi berechtigter darf nur einen Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hatjei mehrere Wahlkreisvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschi allen Wahlkreisvorschlägen ungültig.
Den Parteien und Wählervereinigungen empfehle ich, über diegese! geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere UnterschriftenfL Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt den können. |r öffentl
5. Verbot der Listenverbindung Hmmer 2
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oderWa ^ Vereinigungen ist gemäß § 38 LWahIG nicht zulässig. ^
6. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag tannersta
Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß § 28 Abs. 5 LWO beizufügeiSftag.
die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach demM&mer 2c der Anlage 11 zur Landeswahlordnung, dass er seiner Aufsti zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine Zi mung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerberg< hat,
eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung dem Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass dr geschlagene Bewerber wählbar ist,
bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigutafcrnetac eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassurj Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber%g j g . stellt worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 i M
schriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederscnjv ■ E nach dem Muster der Anlage 13 zur Landeswahlordnung S e k$,28iäl die Versicherung an Eides statt nach dem Muster 14zurL keitalsS6 Wahlordnung abgegeben werden. . Jabst-Sct
Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rh® 1 ™ 3 Jeuhäusc oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, dieÄiverdii Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen W ncj ^ sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind a Wh .
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die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterscnr ||jt e ^ Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner, Jhikten c die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereiniguf'9
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Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vors Landesverbandes oder, wenn ein solcher nicht deste ’ stände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Wahlkreis liegt. Dies gilt nicht für Parteien und Wanierv ^, gen, die entsprechend ihrer Anzeige nach § 35 AD • , LWahIG aufgrund der Entscheidung des Landeswania Juijdie g berechtigt sind, eine Landesliste oder Bezirkslisten ei ^Jharbei 7. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Pfterei Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen " v® r g; können bei dem Kreiswahlleiter bestellt werden.

