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Montabaur
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uniherdie Sitzung des Ortsgemeinderates Ä rn vom 06 . 06.2000
r des Bebauungsplanes “Unter dem Sportplatz”
^Linderat stimmte dem Entwurf zur Aufstellung des Bebau- Lrntsgeiw 1 , _ Qnnrtnlatz” zu. wie er in Her Sit7nnn —i
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Nr. 25/2000
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Unter dem Sportplatz zu, wie er in der Sitzung vorgeleqen h7 pitia beschloss der Ortsgemeinderat die Aufstellung des planes “Unter dem Sportplatz” einschließlich Begründung text- usenev. iJ 1; P ichnerischen Festsetzungen als Satzung gern. §§ 10 Abs. 1
i"findet'ar 5 24 Gemeindeordnung (GemO).
' , g der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen
'meinderat schlug Johannes Hübinger für die Aufnahme in die Haasliste vor.
Vitcüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben
; hen Löw s a L t
J e [ Küct tSemeinderat lag eine Auflistung über im Haushaltsjahr 1999 ein- Kaf feeun* l ” a Haus haltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben tAuflistung wies erhebliche über- und außerplanmäßige Haus- i bei insgesamt 11 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamt- Uvon 97.113,29 DM aus. Die Deckung der v. g. Kosten erfolgt 'Uhr ?tatü ^Mehreinnahmen bei anderen Haushaltspositionen. Der Ortsge- " Jltaenehmigte die erheblichen über- und außerplanmäßigen ■ iJsgaben für das Jahr 1999.
(hmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe für das laltsjahr 2000
vsqemeinderat stimmte der Leistung der erheblichen außerplan- •en Ausgabe für das Haushaltsjahr 2000 bei der Haushaltsstelle ‘sgaben - Haushaltsansatz 0,00 DM” in Höhe von 10.314,49 DM Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rück-
jsplan 2001 und Investitionsprogramm 2000 - 2004;
21.00 Uti® e || un g ejner Investitionsliste
“sgemeinderat beschloss, für die nachfolgend genannten Maßenden kommenden Jahren Mittel im Haushalt bereitzustellen: iBrunnenplatz (Pergola), Grillhütte (Dachsanierung, Kamin), Feld- lererbacj Bauhof, Straßenbeete, Erschließung “Unter dem Sportplatz” Donnersti
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intry- und Westernclub Nomborn
iM-Riders” 1986
22.06.2000 treffen wir uns zum Spielfest am Sportplatz. Am .2000 Clubabend in der Studentenmühle, Besprechung Brunnen-
nnHQQ da A a D U L'gewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 arhtr u au * bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- h 1 lcri ia L wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- ung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- aio von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- uDer der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- mogensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei führen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Niederelbert, 31.05.2000 (Siegel) Willi Müller
Ortsbürgermeister
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»tag, 01.07.2000, treffen wir uns mit unseren “Strandhäschen” •»Uhr an der Nomborner Grillhütte zu “Ullis Ballermannparty”. ;Lng.Stammtisch-T-Shirt, Hularöckchen und Strohhut.
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Niederelbert
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umstunden des Ortsbürgermeisters
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"aus, Telefon 02602/3482, Fax 02602/950482, e-Mail Gemeinde. =bert@t-Online.de
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te sich in bestellt lein ~. mit
, Bekanntmachung Nngdes Bebauungsplanes “Ortslage” pgemeinde Niederelbert
I rafi,rete n gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Ämeinderat von Niederelbert am 27.10.1999 als Satzung Liderung des Bebauungsplanes “Ortslage” wurde aus dem . zun 9 s plan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei-
T ’O BauGB nicht erforderlich ist.
jD-i ^Plänunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon- iJj^Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta- ■lOUhrK' < er Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs ^ihkiol 2 ' 30 Uhr und 14 - 00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von
^t2in iik Uhr und 14 - 00 Uhr bis 1 8.00 Uhr und freita 9 s von 8 ' 00 “r l'nhoi! j von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann I 'des Bebauungsplanes Auskunft verlangen (Plan siehe
^anntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes “Hostigfeldchen”
der Ortsgemeinde Niederelbert;
hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Niederelbert am 27.10.1999 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplanes „Hostigfeldchen” wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

