Einzelbild herunterladen

^ 25''2(Ji!«

rt rfa« vG

Montabaur

21

Ieia an'di

>chzejf V(

uniherdie Sitzung des Ortsgemeinderates Ä rn vom 06 . 06.2000

r des BebauungsplanesUnter dem Sportplatz

^Linderat stimmte dem Entwurf zur Aufstellung des Bebau- Lrntsgeiw 1 , _ Qnnrtnlatz zu. wie er in Her Sit7nnni

-'anes

Nr. 25/2000

'ftem Esst d fern eifl : der

lellung

0\

Unter dem Sportplatz zu, wie er in der Sitzung vorgeleqen h7 pitia beschloss der Ortsgemeinderat die Aufstellung des planesUnter dem Sportplatz einschließlich Begründung text- usenev. iJ 1; P ichnerischen Festsetzungen als Satzung gern. §§ 10 Abs. 1

i"findet'ar 5 24 Gemeindeordnung (GemO).

' , g der Vorschlagslisten für die Wahl der Schöffen

'meinderat schlug Johannes Hübinger für die Aufnahme in die Haasliste vor.

Vitcüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben

; hen Löw s a L t

J e [ Küct tSemeinderat lag eine Auflistung über im Haushaltsjahr 1999 ein- Kaf feeun* l a Haus haltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben tAuflistung wies erhebliche über- und außerplanmäßige Haus- i bei insgesamt 11 Haushaltsstellen in Höhe eines Gesamt- Uvon 97.113,29 DM aus. Die Deckung der v. g. Kosten erfolgt 'Uhr ?tatü ^Mehreinnahmen bei anderen Haushaltspositionen. Der Ortsge- " Jltaenehmigte die erheblichen über- und außerplanmäßigen iJsgaben für das Jahr 1999.

(hmigung einer außerplanmäßigen Ausgabe für das laltsjahr 2000

vsqemeinderat stimmte der Leistung der erheblichen außerplan- en Ausgabe für das Haushaltsjahr 2000 bei der Haushaltsstelle sgaben - Haushaltsansatz 0,00 DM in Höhe von 10.314,49 DM Deckung erfolgt durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rück-

jsplan 2001 und Investitionsprogramm 2000 - 2004;

21.00 Uti® e || un g ejner Investitionsliste

sgemeinderat beschloss, für die nachfolgend genannten Maß­enden kommenden Jahren Mittel im Haushalt bereitzustellen: iBrunnenplatz (Pergola), Grillhütte (Dachsanierung, Kamin), Feld- lererbacj Bauhof, Straßenbeete, ErschließungUnter dem Sportplatz Donnersti

j

sind herzli

intry- und Westernclub Nomborn

iM-Riders 1986

22.06.2000 treffen wir uns zum Spielfest am Sportplatz. Am .2000 Clubabend in der Studentenmühle, Besprechung Brunnen-

nnHQQ da A a D U L'gewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 arhtr u au * bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- h 1 lcri ia L wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- ung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner- aio von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen- uDer der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver- mogensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei führen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen.

Niederelbert, 31.05.2000 (Siegel) Willi Müller

Ortsbürgermeister

. Q4.07.20f itjschAlte Hippe

J 1

»tag, 01.07.2000, treffen wir uns mit unserenStrandhäschen »Uhr an der Nomborner Grillhütte zuUllis Ballermannparty. ;Lng.Stammtisch-T-Shirt, Hularöckchen und Strohhut.

indumun$j_. uf tatkräl

1

s 19.30.1

ELBERTGEMEINDEN

Niederelbert

)ii

Stephan Nc

gratuliej ich. Ichl se darf ainsarn^

/ir am! diel 8.30 Uhrl

jrgerme®

umstunden des Ortsbürgermeisters

; Ssvon.18.00 bis 20.00 Uhr

;5lagsvon.18.00 bis 20.00 Uhr

"aus, Telefon 02602/3482, Fax 02602/950482, e-Mail Gemeinde. =bert@t-Online.de

ent

te sich in bestellt lein ~. mit

, Bekanntmachung Nngdes BebauungsplanesOrtslage pgemeinde Niederelbert

I rafi,rete n gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Ämeinderat von Niederelbert am 27.10.1999 als Satzung Liderung des BebauungsplanesOrtslage wurde aus dem . zun 9 s plan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkrei-

TO BauGB nicht erforderlich ist.

jD-i ^Plänunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon- iJj^Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta- lOUhrK' < er Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs ^ihkiol 2 ' 30 Uhr und 14 - 00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von

^t2in iik Uhr und 14 - 00 Uhr bis 1 8.00 Uhr und freita 9 s von 8 ' 00 r l'nhoi! j von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann I 'des Bebauungsplanes Auskunft verlangen (Plan siehe

^anntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesHostigfeldchen

der Ortsgemeinde Niederelbert;

hier: In-Kraft-Treten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Niederelbert am 27.10.1999 als Satzung beschlossene Änderung des BebauungsplanesHostigfeldchen wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur ent­wickelt, so dass eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Wester­waldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon­tabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau­ungsplanes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­machung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht inner­halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif­ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Ver­mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti­gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jah­ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeich­neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.