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Nr. 4/2000

henblatt

VG Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

»ntliche Bekanntmachung 'Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde

^Haushaltsjahr 2000 vom 19.01.2000

j'andsqemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- [itf&L. ^nlRhPinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die Uahnr^ von i durch dje «reisverwaltung des Westerwaldkreises als

bhtsbehörde vom 12.01.2000 hiermit bekanntgemacht wird:

1 n Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird im JUL Hafflfigshaushalt

in^nahme auf.29.160.000 DM

JDD fe hPauf .29.160.000 DM

löaenshaushalt

InniEinnahme auf.5.143.500 DM

JUUÄägabe auf.5.143.500 DM

t.

festgesetzt:

lamtbetrag der Kredite auf.2.550.000 DM

amtbetrag der Verpflichtungs-

fljngen auf.80.000 DM

hstbetrag der Kassenkredite auf.4.000.000 DM

1 n n 4 richtlich:

JUUpIdüngen. 0 DM

-Vlrbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplänen fest-

300

300

300

>o die Foi

senSieJ

Ung niffiffichtlich:

Versorgung

lamtbetrag der Kredite auf.2.000.000 DM

lamtbetrag der Verpflichtungs-

Jungen auf.0 DM

Ihstbetrag der Kassenkredite auf.500.000 DM

fhuldungen.2.293.

Sserbeseitigung

lamtbetrag der Kredite auf.7.300.

Ipamtbetrag der Verpflichtungs-

Jungen auf.

! Hijflistbetrag der Kassenkredite auf.500

richtlich:

thuldungen.5.739

lllen-Freibad Mons Tabor

jfphstbetrag der Kassenkredite.200.

240 DM

000 DM

....0 DM 000 DM

295 DM

000 DM

m Alter,

auswirtsi'i d um diel' i/9180, fi

:h an Se

V^andsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 in Verbindung mit den §§ 4, 22 und 23 Abs. 1 FAG n.F. erhebt, $33 v.H. der Umlagegrundlagen.

FiÜjgkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 Abs. tlich:

Jppüridlagen 1999 .45.416.581 DM

des Umlagesolls 1999 (33 v.H.).14.987.468 DM

flgfundlagen 2000.45.291.187 DM

des Umlagesolls 2000 (33 v.H.).14.946.092 DM

ersonalkostenansätze des Sammelnachweises 1 schließen die im föfejahr 2000 voraussichtlich aufzuwendenden nicht ruhegehalts- ln Zuschläge für die Bewilligung von Altersteilzeit von Beamtinnen Bannten ein. Zahl der bewilligbaren Fälle: 2

ids Monü Jlen Fräs* in.ambuiä

ds MonM^ltefür Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt .. ... sätet :

lige Beiträge

äß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentli- ^erbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwas- _ der Verbandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung) - .die Schmutzwasserbeseitigung

3 Statt, pobaumaßnahmen 3,50 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche 3 fon 026® ; r' e «^erflächenwasserbeseitigung

ubaümaßnahmen 11 ,00 DM je qm Abflußfläche TBreehrende Beiträge und Benutzungsgebühren jBTkehrender Beitrag für Oberflächenwasser B§ 2 der Entgeltssatzung - 0,52 DM je qm Abflußfläche kehrender Beitrag für Schmutzwasser

haftfüffüdie d6r Ent 9 eltssatzun 9 °> 15 DM je 9 m gewichtete Grund-

Schmutzwasser

iLl de / Ent 9eltssatzung - 2,80 DM je cbm gewichtete Schmutz­ige (einschl. Abwasserabgabe)

c) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)

1. Beiträge

21,00 DM je qm Verkehrsfläche im Mischsystem

50 % der anfallenden Kosten für Niederschlagswasser im Trennsystem

2. laufende Kostenanteile

0,65 DM je qm Straßen- und Wegefläche.

II.

Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die

Jahre 1999 bis 2003 mit folgenden Summen:

Gesamtinvestitionen.13.654.000 DM

davon entfallen auf die Haushaltsjahre

1999 .3.023.000 DM

2000 .4.396.000 DM

2001 .2.365.000 DM

2002 .2.185.000 DM

2003 .1.685.000 DM

III.

Der Verbandsgemeinderat beschließt:

a) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Was­serversorgung), der im Erfolgsplan Erträge von.6.500.000 DM

und Aufwendungen von.6.500.000 DM

sowie im Vermögensplan Deckungsmittel.4.810.000 DM

und einen Bedarf von.4.810.000 DM

vorsieht;

b) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Abwas­serbeseitigung), der im Erfolgsplan Erträge von.13.685.000 DM

und Aufwendungen von.13.865.000 DM

sowie im Vermögensplan

Deckungsmittel von.19.246.000 DM

und einen Bedarf von.19.246.000 DM

vorsieht;

c) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Mons- Tabor-Bad)

im Erfolgsplan Erträge von.1.943.000 DM

und Aufwendungen von.1.943.000 DM

sowie im Vermögensplan Deckungsmittel von.1.551.000 DM

und einen Bedarf von.1.551.000 DM

vorsieht;

d) aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) die Investitionsprogram­me der Verbandsgemeindewerke für die Jahre 1999 - 2003.

IV.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erfor­derliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Ver­bandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 und der Wirt­schaftspläne des Eigenbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2000 erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite

1. der Verbandsgemeinde in Höhe von.2.550.000 DM

2. der Verbandsgemeindewerke für

Betriebszweig Wasser in Höhe von.2.000.000 DM

Betriebszweig Abwasser in Höhe von.7.300.000 DM

Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Verbands­gemeinde in Höhe von.50.000 DM

Montabaur, 12.01.2000

Kreisverwaltung P. Weinert, Landrat

des Westerwaldkreises

V.

Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 30.1.2000 bis 9.2.2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabtei­lung, Zimmer 110,56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.

Montabaur, 19.01.2000 (S.) Dr. Possel-Dölken

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

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