Nr. 4/2000
henblatt
VG Montabaur
“Öffentl. Bekanntmachungen”
»ntliche Bekanntmachung 'Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde
^Haushaltsjahr 2000 vom 19.01.2000
j'andsqemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeord- [itf&L. ^nlRhPinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die Uahnr^ von i durch dje «reisverwaltung des Westerwaldkreises als
bhtsbehörde vom 12.01.2000 hiermit bekanntgemacht wird:
1 n Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird im JUL Hafflfigshaushalt
in^nahme auf.29.160.000 DM
JDD fe hPauf .29.160.000 DM
löaenshaushalt
InniEinnahme auf.5.143.500 DM
JUUÄägabe auf.5.143.500 DM
“ t.
festgesetzt:
lamtbetrag der Kredite auf.2.550.000 DM
amtbetrag der Verpflichtungs-
fljngen auf.80.000 DM
hstbetrag der Kassenkredite auf.4.000.000 DM
“1 n n 4 richtlich:
JUUpIdüngen. 0 DM
-Vlrbandsgemeindewerke werden in den Wirtschaftsplänen fest-
300
300
300
>o die Foi
senSieJ
Ung niffiffichtlich:
Versorgung
lamtbetrag der Kredite auf.2.000.000 DM
lamtbetrag der Verpflichtungs-
Jungen auf.0 DM
Ihstbetrag der Kassenkredite auf.500.000 DM
fhuldungen.2.293.
Sserbeseitigung
lamtbetrag der Kredite auf.7.300.
Ipamtbetrag der Verpflichtungs-
Jungen auf.
! Hijflistbetrag der Kassenkredite auf.500
richtlich:
thuldungen.5.739
lllen-Freibad Mons Tabor
jfphstbetrag der Kassenkredite.200.
240 DM
000 DM
....0 DM 000 DM
295 DM
000 DM
m Alter,
auswirtsi'i d um diel' i/9180, fi
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V^andsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde nach § 72 in Verbindung mit den §§ 4, 22 und 23 Abs. 1 FAG n.F. erhebt, $33 v.H. der Umlagegrundlagen.
FiÜjgkeit der Verbandsgemeindeumlage richtet sich nach § 28 Abs. tlich:
Jppüridlagen 1999 .45.416.581 DM
des Umlagesolls 1999 (33 v.H.).14.987.468 DM
flgfundlagen 2000.45.291.187 DM
des Umlagesolls 2000 (33 v.H.).14.946.092 DM
ersonalkostenansätze des Sammelnachweises 1 schließen die im föfejahr 2000 voraussichtlich aufzuwendenden nicht ruhegehalts- ln Zuschläge für die Bewilligung von Altersteilzeit von Beamtinnen Bannten ein. Zahl der bewilligbaren Fälle: 2
ids Monü Jlen Fräs* in.ambuiä
ds MonM^ltefür Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden wie folgt .. ... sätet :
lige Beiträge
äß § 1 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentli- “^erbeseitigungseinrichtung und über die Abwälzung der Abwas- _ der Verbandsgemeinde Montabaur - (Entgeltssatzung) - .die Schmutzwasserbeseitigung
3 Statt, pobaumaßnahmen 3,50 DM je qm gewichtete Grundstücksfläche 3 fon 026® ; r' e «^erflächenwasserbeseitigung
ubaümaßnahmen 11 ,00 DM je qm Abflußfläche TBreehrende Beiträge und Benutzungsgebühren jBTkehrender Beitrag für Oberflächenwasser B§ 2 der Entgeltssatzung - 0,52 DM je qm Abflußfläche kehrender Beitrag für Schmutzwasser
haftfüffüdie d6r Ent 9 eltssatzun 9 °> 15 DM ‘ je 9 m gewichtete Grund-
Schmutzwasser
iLl de / Ent 9eltssatzung - 2,80 DM je cbm gewichtete Schmutzige (einschl. Abwasserabgabe)
c) Beiträge und laufende Kostenanteile für Verkehrsanlagen (Straßenbaulastträger)
1. Beiträge
21,00 DM je qm Verkehrsfläche im Mischsystem
50 % der anfallenden Kosten für Niederschlagswasser im Trennsystem
2. laufende Kostenanteile
0,65 DM je qm Straßen- und Wegefläche.
II.
Der Verbandsgemeinderat beschließt aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz das Investitionsprogramm für die
Jahre 1999 bis 2003 mit folgenden Summen:
Gesamtinvestitionen.13.654.000 DM
davon entfallen auf die Haushaltsjahre
1999 .3.023.000 DM
2000 .4.396.000 DM
2001 .2.365.000 DM
2002 .2.185.000 DM
2003 .1.685.000 DM
III.
Der Verbandsgemeinderat beschließt:
a) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Wasserversorgung), der im Erfolgsplan Erträge von.6.500.000 DM
und Aufwendungen von.6.500.000 DM
sowie im Vermögensplan Deckungsmittel.4.810.000 DM
und einen Bedarf von.4.810.000 DM
vorsieht;
b) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Abwasserbeseitigung), der im Erfolgsplan Erträge von.13.685.000 DM
und Aufwendungen von.13.865.000 DM
sowie im Vermögensplan
Deckungsmittel von.19.246.000 DM
und einen Bedarf von.19.246.000 DM
vorsieht;
c) den Wirtschaftsplan der Verbandsgemeindewerke Montabaur (Mons- Tabor-Bad)
im Erfolgsplan Erträge von.1.943.000 DM
und Aufwendungen von.1.943.000 DM
sowie im Vermögensplan Deckungsmittel von.1.551.000 DM
und einen Bedarf von.1.551.000 DM
vorsieht;
d) aufgrund des § 101 Abs. 2 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419) die Investitionsprogramme der Verbandsgemeindewerke für die Jahre 1999 - 2003.
IV.
Genehmigung der Haushaltssatzung
Nach § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird die erforderliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Haushaltsjahr 2000 und der Wirtschaftspläne des Eigenbetriebes für das Wirtschaftsjahr 2000 erteilt:
Zu dem Gesamtbetrag der Kredite
1. der Verbandsgemeinde in Höhe von.2.550.000 DM
2. der Verbandsgemeindewerke für
Betriebszweig Wasser in Höhe von.2.000.000 DM
Betriebszweig Abwasser in Höhe von.7.300.000 DM
Zu dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen der Verbandsgemeinde in Höhe von.50.000 DM
Montabaur, 12.01.2000
Kreisverwaltung P. Weinert, Landrat
des Westerwaldkreises
V.
Der Haushaltsplan und die Wirtschaftspläne liegen vom 30.1.2000 bis 9.2.2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zimmer 110,56410 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, während der Kernarbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus.
Montabaur, 19.01.2000 (S.) Dr. Possel-Dölken
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgermeister
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
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